Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Grundsätzlich kann eine Rechtssicherheit in Ihrem Fall nicht hundertprozentig gegeben werden, da eine abschließende und endgültige Auslegung nur durch das entscheidende Gericht erfolgt und dieses durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen kann.
Sofern Sie als Erbe tatsächlich in Betracht kommen, sind Sie gleichzeitig Nacherbe Ihres verstorbenen Großvaters nach Ihrer Großmutter und Ersatzerbe Ihres Vaters, jedoch kommt es hierauf nicht an.
Es stellen sich in Ihrem Fall 2 Problemfelder, nämlich die Auslegungsregel des § 2070 Abs. 2 BGB
hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit und des § 2069 BGB
hinsichtlich einer Ersatzberufung und der daraus sich ergebenden Wechselbezüglichkeit.
Bei einer wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament ist umstritten, unter welchen Bedingungen die sich auf Grund der Auslegungsregelung des § 2069 BGB
ergebende Ersatzberufung der Abkömmlinge eines weggefallenen Schlusserben (hier Ihres Vaters) gleichfalls wechselbezüglichen, also bindenden Charakter hat.
Dabei ist zu unterscheiden:
Ergibt die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments, dass die Schlusserbeinsetzung der Kinder wechselbezügliche Wirkung im Sinne des § 2270 Abs. 1 BGB
hat (zB „Der Nachlass fällt beim Tod des Längerlebenden in jedem Fall an unsere Kinder“), so kann die Auslegungsregel des § 2069 dazu führen, dass die Abkömmlinge der Kinder gleichfalls mit wechselbezüglicher Wirkung zu Ersatz-Schlusserben eingesetzt sind. Dies ist eine nach den allgemeinen Regeln zu beantwortende Frage der ergänzenden Auslegung des Testaments.
Bleibt nach der Testamentsauslegung sowohl die Ersatzberufung der Abkömmlinge als auch der wechselbezügliche Charakter im Sinne des § 2270 BGB
offen, findet zwar die Auslegungsregel des § 2069 Anwendung.
Die von § 2069 angeordnete Ersatzerbfolge hat jedoch keine wechselbezügliche Wirkung, weil die kumulierte Anwendung von zwei Auslegungsregeln, nämlich des § 2069 und des § 2070 Abs. 2 nicht zulässig ist (BGH NJW 2002, 1126
).
§ 2270 Abs. 2 verlangt schließlich eine „getroffene“ Verfügung und nicht nur eine kraft Gesetzes dahin auszulegende. Die Nichterwähnung der Abkömmlinge deutet nach der allgemeinen Lebenserfahrung außerdem eher darauf hin, dass die Testierenden eine Bindung des Längstlebenden an die Ersatzberufung gerade nicht gewollt haben.
In Ihren Fall könnte sich eine Auslegung dahingehende ergeben, dass eine wechselseitige Verfügung vorliegt.
Eine Wechselbezüglichkeit wird gemäß § 2270 Abs. 2 BGB
im Zweifel angenommen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
Das Wesen der Wechselbezüglichkeit besteht nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes darin, dass nach dem Willen beider Ehepartner die Verfügung des einen nicht ohne die des anderen gelten soll, also die zu untersuchenden Anordnungen nur gemeinsam stehen und fallen sollen.
§ 2270 Abs. 2 BGB
stellt für zwei Fälle eine Auslegungsregel auf, nämlich für gegenseitige Ehegattenzuwendungen sowie für Verfügungen zugunsten von mit dem anderen verwandten oder diesem sonst nahe stehenden Personen.
Doch bevor auf diese Regel zurückgegriffen werden darf, muss zunächst im Wege erläuternder bzw. ergänzender Auslegung der Verknüpfungswille der Beteiligten untersucht werden. Dabei kommt es gemäß §§ 133
, 157 BGB
auf das übereinstimmende Verständnis beider Beteiligten an.
Haben die Beteiligten die gemeinsamen Abkömmlinge zu Schlusserben eingesetzt oder sonst bedacht, ist diese Zuwendung regelmäßig nicht wechselbezüglich zur gegenseitigen Erbeinsetzung, weil jeder diese auch unabhängig von der Zuwendung des anderen Ehepartners bedacht hätte (OLG Hamm DNotZ 2001, 395
, 398).
Liegt dieser Zuwendung jedoch das auch für den anderen erkennbare Motiv zugrunde, den gemeinsamen Abkömmlingen die Teilhabe am Vermögen des Erstverstorbenen zu sichern, so liegt eine erbrechtliche Verknüpfung im Sinn des § 2270 Abs. 1 BGB
vor (BayObLG FGPrax 2001, 248
, 249) und die Erbeinsetzung der Kinder wäre wechselbezüglich (Beck'scher Online-Kommentar Hrsg: Bamberger/Roth; § 2270 Rz. 19).
In Ihrem Fall spricht eher einiges dafür, dass die Erbeinsetzung der Kinder als Schlusserben und somit Ihnen als Ersatzerben Ihres Vaters nicht wechselbezüglich ist, da nach dem Wortlaut des Testament und wohl auch nach dem Willen Ihres Großvaters, Ihre Großmutter als unbeschränkte Alleinerbin eingesetzt wurde.
Da diese in der Verwendung des Nachlasses Ihres Großvaters keiner Beschränkung unterlag und somit auch nicht zur „Sicherung“ des Nachlasses des Großvaters an dessen Kinder verpflichtet war, liegt der Schluss nahe, dass die Kinder gerade nicht in jedem Fall etwas von dem Nachlass des Großvaters erhalten sollten.
Es liegt hier deshalb unter Berücksichtigung oben genannter Gründe die Auslegung nahe, dass die Erbeinsetzung der Kinder als Schlusserben nicht wechselbezüglich ist, so dass Ihre Großmutter daran nicht gebunden war und somit nach dem Tode Ihres Großvaters die Erbfolge testamentarisch ändern konnte.
Sofern das Notariat im Fall widersprüchlicher Erbscheinsanträge Ihnen zunächst eine bessere Rechtsposition, als Erbe einräumen sollte und den Erbschein entsprechend aushändigen sollte, stellt dies im Fall eines Einziehungsverfahrens auf Anregung der Töchter, keine gesicherte Rechtsposition dar, so dass nicht auszuschließen ist, dass das erkennende Gericht über diese Frage anders, ähnlich der von mir oben dargelegten Ausführungen, entscheidet und Sie somit mit entsprechenden Kosten belastet werden könnten.
Wie Sie aber bereits zutreffend erkannt haben, sind Ihre Pflichtteilsansprüche hier wohl in jedem Fall gegeben.
Bedauerlicherweise lässt sich für Sie derzeit kein günstigeres Ergebnis mitteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Liebmann,
herzlichen Dank für Ihre Ausführungen. Für mich stellt sich nun die Frage, wie ich mich in dieser Sache angesichts der folgenden Aspekte weiter verhalten soll:
Das gesamte Vermächtnis beläuft sich auf nicht viel mehr als 30.000 Euro. Es ginge also um entweder 5.000 oder 10.000 Euro für mich (das ist sicher keine enorme Summe, aber angesichts von Studiengebühren etc. schon ein relevanter Unterschied).
Die Gegenseite verfügt, wie ich, lediglich über eine "normale" Rechtsschutzversicherung, die gerichtliche Erbauseinandersetzungen nicht regulieren würde und lediglich eine Erstberatung übernimmt.
- Kann man mein "Standing" grob prozentual fassen? Ich weiß, dass dies eigentlich eine unzulässige Verkürzung darstellt, aber ich möchte mir ein ungefähres Bild machen können (eher 50:50, nur 30:70; der Notarsvertreter führte 85% zu meinen Gunsten an).
- Soll ich nun eher "vorpreschen", sprich den Erbscheinantrag in meinem Sinne stellen, um dann darauf zu hoffen, dass ich gleichberechtigter Erbe werde und die Gegenseite angesichts des geringen Streitwerts und der zu erwartenden hohen Kosten einlenkt oder soll ich mich von vorneherein mit dem Pflichtteil begnügen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Einschätzung meinerseits lässt natürlich die Kenntnis der Rechtsprechung der örtlichen Gerichte unberücksichtigt, da diese mir nicht bekannt ist.
Meines Erachtens stünden die Erfolgsaussichten 50 : 50. Jedoch sollte die Aussage des Notarvertreters doch wesentlich berücksichtigt werden, da diesem die örtliche Rechtsprechung besser vertraut sein dürfte.
Aus diesem Grund würde ich eher zum Antrag auf Erteilung des Erbscheines tendieren.
Vielleicht sollten Sie versuchen, noch vor Beantragung selbst die Wahrscheinlichkeit einer Anfechtung der Erbscheinserteilung an Sie durch Ihre Tanten in Erfahrung zu bringen, und sich ggf. auf einen vergleichsweisen Betrag im Vorfeld schriflich einigen, der zwischen 5.000,- und 10.000,- Euro liegt.
Auch Ihre Tanten haben keine gesicherte Rechtsposition, so dass auch diesen zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zu einem Vergleich zu raten wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Vertretungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt