Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Die Frage wird in der Praxis komplizierter, als Sie sich das vorstellen.
Es kommt darauf an, ob das Geläut der Zeitansage oder der Religionsausübung dient. In erstem Fall wäre wohl ein Unterlassungsanspuch gegeben.
Genau diese Wertung hat das LG Aschaffenburg in einer Entscheidung vom 26.08.1999 (Az. 2 S 391/98
) angenommen, und das Geläut untersagt.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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