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Kirchensteuer - erheben von Daten

15. März 2011 21:23 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Ich bin katholisch und zahle regelmäßig Kirchensteuer (sehr viel in meinen Augen mit €7.000 jährlich).

Grundsätzlich finde ich die Arbeit der Kirche richtig; der Einzug der Kirchensteuer per Staat ist in meinen Augen (egal wie die Gesetze von damals sind) nicht rechtens. Daher suche ich nach Fehlern im System, um Klage erheben zu können, da ich der Ansicht bin, dass die Kirche Mitgliedsbeiträge persönlich erheben muss und nicht den Staat als Erfüllungsgehilfen benutzen darf.

Die Kirchensteuer ist direkt abhängig vom Einkommen. Das heisst, jeder Kirchenmitarbeiter, der meinen Kirchensteuerbeitrag kennt, kennt dadurch automatisch mein Einkommen. Dieser Systematik habe ich nie zugestimmt. Ist das nicht eine Datenschutzverletzung, die meine Zustimmung voraussetzt?

Eine zu ausführliche Antwort ist nicht notwendig. Ich freue mich auf Ihre persönliche, nicht rechtsverbindliche, Meinung.

Sehr geehrter Fragesteller,

Das Recht der Kirchen, Steuern zu erheben, ergibt sich aus der Verfassung. Art. 140 GG nimmt Bezug auf Art. 137 Abs. 6 der insoweit fortgeltenden Weimarer Reichsverfassung: »Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.«

Die Einzelheiten sind in den Landeskirchensteuergesetzen geregelt. Diese nehmen wiederum für das Verfahren Bezug auf die Abgabenordnung.

Die Abgabenordnung enthält für Zwecke der Besteuerung Befugnisse zum Sammeln und Verwenden von Daten (§ 88a AO ). Natürlich muss dabei das Steuergeheimnis gesichert sein, d. h. kein Amtsträger darf die Daten offenbaren oder unbefugt verwenden (im einzelnen geregelt in § 30 AO ).

Ergebnis also: Eine Verletzung Ihres Steuergeheimnisses ist rechtswidrig, aber für Zwecke der Besteuerung dürfen Ihre Daten verwendet werden. Eine Datenschutzverletzung können Sie so pauschal nicht gegen die Kirchensteuer einwenden.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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