Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage. Der Vater des Kindes hat nach § 1684 BGB
ein Umgangsrecht. Solange das Kind durch den Umgang nicht gefährdet ist, bedarf es nach Ansicht der Rechtsprechung keines Ausschlusses des Umgangsrechts. Alkoholismus für sich allein genommen, kann dies nicht begründen. Der Vater hat sogar die Möglichkeit, das Umgangsrecht zwangsweise durchzusetzen. Die Tatsache, dass er es längere Zeit nicht wahrnahm, spielt hierbei keine Rolle.
Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt der notwendige Selbstbehalt monatlich 770 €. Sollte die „Abmachung“ beim Jugendamt eine Jugendamtsurkunde sein, also ein vollstreckbarer Titel, so könnten Sie diesen gegen den Vater vollstrecken. Anderenfalls kann höchstens die Differenz zum notwendigen Selbstbehalt verlangt werden.(welcher mit Hartz 4 kaum überschritten sein dürfte)
Ich hoffe, diese Antwort war Ihnen soweit behilflich und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
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Antwort
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