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Kindesunterhalt und Besuchsrecht.

| 4. März 2006 12:37 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Meine Frau hat aus einer geschiedenen Ehe einen 4-Jährigen Sohn.Das Sorgerecht ist bei Mutter und Vater er hat aber nur alle 2 Wochen ein Besuchsrecht für Samstag und Sonntag.Seit einem Jahr hat der Vater nun den Jungen nicht mehr abgeholt oder besucht.Kann er das jederzeit wieder anfangen auch wenn wir es nicht dulden wollen.(Vater ist Alkoholiker,schon immer ohne Arbeit und Sozialhilfeempfänger).Was kann passieren, wenn er z.B. unseren Sohn mal wieder abholen möchte einfach verweigern weil er nur einen sehr schlechten Einfluss ausüben kann.Dann kommt noch hinzu, daß er seit 3 Monaten keinen Unterhalt mehr zahlt.Es war mit dem Jugendamt vor ca. ein und einhalb Jahren schriftlich abgemacht,daß er monatlich 50 Euro zahlt.Können wir das nicht gezahlte Geld später einfordern und ist 50 Euro für einen Sozialhilfeempfänger zuviel oder können wir eventuell sogar mehr fordern.

4. März 2006 | 15:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage. Der Vater des Kindes hat nach § 1684 BGB ein Umgangsrecht. Solange das Kind durch den Umgang nicht gefährdet ist, bedarf es nach Ansicht der Rechtsprechung keines Ausschlusses des Umgangsrechts. Alkoholismus für sich allein genommen, kann dies nicht begründen. Der Vater hat sogar die Möglichkeit, das Umgangsrecht zwangsweise durchzusetzen. Die Tatsache, dass er es längere Zeit nicht wahrnahm, spielt hierbei keine Rolle.


Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt der notwendige Selbstbehalt monatlich 770 €. Sollte die „Abmachung“ beim Jugendamt eine Jugendamtsurkunde sein, also ein vollstreckbarer Titel, so könnten Sie diesen gegen den Vater vollstrecken. Anderenfalls kann höchstens die Differenz zum notwendigen Selbstbehalt verlangt werden.(welcher mit Hartz 4 kaum überschritten sein dürfte)


Ich hoffe, diese Antwort war Ihnen soweit behilflich und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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