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Kindesunterhalt - neue Bemessung Hochstufung und Nachzahlung für die Vergangenheit

23. Juli 2023 13:04 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Hallo,
Ich habe folgenden Fall:

15 Jahre geschieden / 17 jährige Tochter die bei der Mutter lebt und ein dynamischer Titel der Düsseldorfer Tabelle der Gruppe 5 besteht seit einigen Jahren.

Mein Gehalt schwankt natürlich ziemlich da Spesen je nach Land wo ich bin unterschiedlich ausfallen und 1/3 angerechnet werden.

Nun kam am 05.2023 ein Brief um Einkommensverhältnisse offenzulegen. 12 Monate Einsicht.
Nach der Neuberechnung und weil es ja nur um ein Kind handelt wurde eine Stufe höher bewertet.

So weit erkenne ich es auch an aber nun fordert der Anwalt eine Ausgleichszahlung Gekoppelt an die Düsseldorfer Tabelle der Stufe 7 rückwirkend bis zum 01.01.2022. also bis jetzt 19 Monate.

Ist dies rechtens diese Summe für die Vergangenheit nachzufordern?

Ein weiteres steht drin, dass ich angeblich die Immobilie meiner Schwester finanziert haben soll und darf bei ihr kostenlos wohnen und dieses Wohnvorteil müsste zusätzlich geprüft werden ob weitere Forderungen entstehen können.

Ich wohne bei meiner Schwester aber ich bezahle ihr monatlich 500 Euro an Miete in Bargeld seit Jahren und finanziert habe ich dort nichts. Ohne meine Miete könnte meine Schwester das Haus nicht halten aus dem Grund bin ich vor Jahren zu ihr gezogen.


Wie ist in solchen Fall die Rechtslage ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei Ihnen ist § 1613 BGB entscheidend.

Zitat:
§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.


Also grundsätzlich müssen Sie den höheren Unterhalt erst ab Mai 2023 bezahlen. Denn erst da wurden Sie aufgefordert, erneut Auskunft zu geben.

Die rückwirkende Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn Sie bei einer früheren Auskunft eine falsche oder unvollständige Auskunft gegeben hätten, wenn Sie Ihre Adresse geheim gehalten hätten, oder etwas Ähnliches vorliegen würde.
Hier müsste der Anwalt zunächst einmal ausführen und im Bestreitensfall auch beweisen, welcher der in § 1613 BGB genannten Ausnahmen seiner Meinung nach vorliegen soll. Sonst gibt es keine rückwirkende Erhöhung.

Mit Ihrer Schwester haben Sie einen mündlichen Mietvertrag. Um hier einen Wohnvorteil berechnen zu können, der zum Einkommen hinzu gerechnet werden kann, muss schon dargelegt werden, dass dieser Vertrag dem Drittvergleich nicht standhält, dass die Miete zum Beispiel niedriger als die Hälfte der ortsüblichen Vergleichsmiete ist. Prüfen kann der Gegenanwalt aber die Sachverhaltsschilderung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Prüfung zu einem höheren Unterhaltsanspruch führt.

Ihre Schwester sollte von einem Steuerberater prüfen lassen, ob den 500 Euro Mieteinnahmen entsprechend große Betriebsausgaben gegenüberstehen, um keinen Gewinn aus der Vermietung zu machen. Denn, wenn ein Versuch mehr Unterhalt zu bekommen, scheitert, könnte die Mutter auf die Idee kommen, sich auf andere Weise rächen zu wollen. Da sollten steuerrechtliche Angriffsmöglichkeiten ausgeschlossen werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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