Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Ihnen ist § 1613 BGB entscheidend.
Zitat:§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
Also grundsätzlich müssen Sie den höheren Unterhalt erst ab Mai 2023 bezahlen. Denn erst da wurden Sie aufgefordert, erneut Auskunft zu geben.
Die rückwirkende Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn Sie bei einer früheren Auskunft eine falsche oder unvollständige Auskunft gegeben hätten, wenn Sie Ihre Adresse geheim gehalten hätten, oder etwas Ähnliches vorliegen würde.
Hier müsste der Anwalt zunächst einmal ausführen und im Bestreitensfall auch beweisen, welcher der in § 1613 BGB genannten Ausnahmen seiner Meinung nach vorliegen soll. Sonst gibt es keine rückwirkende Erhöhung.
Mit Ihrer Schwester haben Sie einen mündlichen Mietvertrag. Um hier einen Wohnvorteil berechnen zu können, der zum Einkommen hinzu gerechnet werden kann, muss schon dargelegt werden, dass dieser Vertrag dem Drittvergleich nicht standhält, dass die Miete zum Beispiel niedriger als die Hälfte der ortsüblichen Vergleichsmiete ist. Prüfen kann der Gegenanwalt aber die Sachverhaltsschilderung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Prüfung zu einem höheren Unterhaltsanspruch führt.
Ihre Schwester sollte von einem Steuerberater prüfen lassen, ob den 500 Euro Mieteinnahmen entsprechend große Betriebsausgaben gegenüberstehen, um keinen Gewinn aus der Vermietung zu machen. Denn, wenn ein Versuch mehr Unterhalt zu bekommen, scheitert, könnte die Mutter auf die Idee kommen, sich auf andere Weise rächen zu wollen. Da sollten steuerrechtliche Angriffsmöglichkeiten ausgeschlossen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen