Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Beantwortung Ihrer Frage lässt sich dem Gesetz nicht eindeutig entnehmen. In § 1612a Abs. 3 BGB
ist geregelt, dass der Unterhalt einer höheren Altersstufe ab dem Beginn des Monats maßgebend ist, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Dies gilt grundsätzlich auch beim Eintritt der Volljährigkeit. Allerdings betrifft diese Vorschrift nur den Mindestunterhalt, der sich nur auf minderjährige Kinder bezieht. Es gibt Stimmen in Literatur und Rechtsprechung, die diese Vorschrift analog auch auf den Eintritt der Volljährigkeit anwenden, sodass die Unterhaltspflicht am Monatsletzten vor dem 18. Geburtstag endet. Dem steht jedoch § 1612 Abs. 3, Satz 2 BGB
entgegen, der die Zahlungspflicht beim Tod des Unterhaltsberechtigten für den ganzen Monat vorsieht, wenn der Berechtigte den Monatsbeginn erlebt hat. Auch diesbezüglich wird vertreten, dass diese Vorschrift entsprechend auf den Eintritt der Volljährigkeit anwendbar ist. Gerecht wäre es wohl, taggenau auf den 18. Geburtstag abzustellen. Diese Möglichkeit findet jedoch weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze.
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