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Kindesunterhalt volljähriges Kind mit Behinderung

27. Juni 2025 20:56 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
meine Tochter, 23 Jahre alt, lebt bei der Kindesmutter und weist einen Schwerbehindertengrad von 90% auf.
Es war angedacht, dass sie vor 2 Jahren eine Ausbildung beginnen sollte und wollte (Hauptschulabschluß), was bisher jedoch nicht geschehen ist.
Ich bin leider nicht im Bilde, ob Grundsicherung für sie beantragt wurde und habe von der Schwerbehinderung lediglich Kenntnis durch Telefonate.
Darüberhinaus entzieht sich ebenfalls meiner Kenntnis, ob sie voll respektive eingeschränkt erwerbsunfähig ist.
Ich zahle weiterhin 400 Euro (kein Titel/seit Beginn einvernehmlich) Unterhalt/Monat und würde gerne erfahren, ob sich eine generelle Verpflichtung für Unterhalt ergibt und wenn ja, in welcher Höhe bzw auf welcher Grundlage die Berechnung erfolgt.
Ich bin derzeit nicht berufstätig und bestreite meinen Lebensunterhalt seit ca. 5 Jahren mittels meines privaten Vermögens (ca. 150t Euro) .
Danke und Gruß

27. Juni 2025 | 21:34

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


ab Volljährigkeit sind Kinder ansich selbst für Ihren UNterhalt zuständig, es sei denn, sie befinden sich in der Ausbildung oder sind krankheiftbedingt dazu nicht in der Lage.

Das müsste Ihre Tochter dann aber darlegen; allein telefonische Auskünfte reichen nicht. Auch muss geklärt werden, warum die in Aussicht gestellte Ausbildung nicht angenommen worden ist.


Ist die Tochter nicht in der Lage, für den Unterhalt selbst Sorge zu tragen, sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Im Falle einer Behinderung wäre Ihre Tochter dann aber verpflichtet, Grundsicherung zu beantragen, was sie nachweisen müsste.


Ohne diese Nachweise wären Sie nicht zum Unterhalt verpflichtet.

Gibt es aber solche Nachweise, richtet sich der Unterhalt in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle nach Ihrem Einkommen.

Da SIe kein Einkommen haben, ist eine Unterhaltspflicht dann über das Vermöger zu erfüllen, wenn ansonsten der Mindestunterhalt nicht gewährleistet wäre. Eine Grundsicherung würde aber angerechnet werden, sodass die genannte Zahlung von 400 € sicherlich zu hoch ist.


Nachzuweisen wären also von Ihrer Tochter

die Bedürftigkeit auch unter Berücksichtigung der Behinderung

die Antragstellung der Grundsicherung

das Einkommen der Kindesmutter.


Erst dann wäre eine Verpflichtug und auch die Höhe der Unterhaltszahlungen möglich.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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