Sehr geehrter Ratsuchender,
ab Volljährigkeit sind Kinder ansich selbst für Ihren UNterhalt zuständig, es sei denn, sie befinden sich in der Ausbildung oder sind krankheiftbedingt dazu nicht in der Lage.
Das müsste Ihre Tochter dann aber darlegen; allein telefonische Auskünfte reichen nicht. Auch muss geklärt werden, warum die in Aussicht gestellte Ausbildung nicht angenommen worden ist.
Ist die Tochter nicht in der Lage, für den Unterhalt selbst Sorge zu tragen, sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
Im Falle einer Behinderung wäre Ihre Tochter dann aber verpflichtet, Grundsicherung zu beantragen, was sie nachweisen müsste.
Ohne diese Nachweise wären Sie nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Gibt es aber solche Nachweise, richtet sich der Unterhalt in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle nach Ihrem Einkommen.
Da SIe kein Einkommen haben, ist eine Unterhaltspflicht dann über das Vermöger zu erfüllen, wenn ansonsten der Mindestunterhalt nicht gewährleistet wäre. Eine Grundsicherung würde aber angerechnet werden, sodass die genannte Zahlung von 400 € sicherlich zu hoch ist.
Nachzuweisen wären also von Ihrer Tochter
die Bedürftigkeit auch unter Berücksichtigung der Behinderung
die Antragstellung der Grundsicherung
das Einkommen der Kindesmutter.
Erst dann wäre eine Verpflichtug und auch die Höhe der Unterhaltszahlungen möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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