Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kindesunterhalt für Norwegisches Kind

30. September 2023 08:59 |
Preis: 70,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


11:27

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe in Norwegen ein uneheliches, Kind, das dort mit seiner norwegischen Mutter lebt und im Februar 13 Jahre alt wird. Der Umgang ist durch die Corona Zeit etwas eingeschlafen, war aber immer friedlich. Ich selber wohne in Kiel, Deutschland. Wir haben uns mittels einer privaten Vereinbarung auf Unterhalt geeinigt und so läuft das seit Sommer 2012.

Meine Frage lautet: bis wann bin ich verpflichtet Unterhaltszahlungen zu leisten? Ich habe gelesen, dass die Unterhaltsverpflichtung in Norwegen im Gegensatz zu Deutschland ab dem 18. Lebensjahr des Kindes endet. Ist dies richtig oder an weitere Bedingungen geknüpft? Bin ich in irgendeiner Form zu Zahlungen an das Kind über das 18. Lebensjahr hinaus verpflichtet?

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Fragesteller

30. September 2023 | 10:11

Antwort

von


(550)
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Unterhaltsverpflichtung richtet sich grundsätzlich nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften (Haager Unterhaltsübereinkommen) nachd dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Ihrem Fall wäre das Norwegen.

Dort nimmt das NAV, das norwegische Arbeitsamt, in der Regel die Berechnung vor, wobei sich die maßgeblichen Vorschriften aus den §§ 51 ff. des norwegischen Kindergesetzes und den §§ 68 ff. Kindergesetz ergeben(vgl. Lov on barn og foreldre ik 01.01.82).

Danach besteht grundsätzlich ein Kindesunterhaltsanspruch lediglich bis zur Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes mit 18 Jahren. Danach können unterhaltsberechtigte Kinder nur Unterhalt geltend machen, wenn sie sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, soweit diese ihren Fähigkeiten entsprechen und zügig durchgeführt werden, allerdings maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Der Höhe nach existieren keine festen Bedarfssätze. Vielmehr hängt die Höhe des Unterhalts vom konkreten Bedarf des Kindes und von den Einkommensverhältnissen beider Elternteile ab (§ 71 i.V.m § 84 norweg. Kindergesetz)

Damit endet also in Norwegen, wenn nicht die o.g. besonderen Voraussetzungen vorliegen, die vom volljährigen Kind bewiesen werden müssen, grundsätzlich Ihre Pflicht mit Eintritt der Volljährigkeit.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein



Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 30. September 2023 | 10:50

Vielen Dank! Das war schon mal eine super Antwort.
Was genau ist mit allgemeiner Schulausbildung gemeint? Gymnasium oder so etwas oder kann das auch noch Schulausbildung im Rahmen einer weiteren Ausbildung sein? Oder ein Studium? Mit besten Dank im Voraus für diese Klarstellung verbleibe ich. Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. September 2023 | 11:27

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für Ihre Nachricht.

Das norwegische Recht differenziert hier nicht und meint jede Art von Ausbildung. Egal welche gewählt wird, es ist dann jedenfalls mit dem 25 Lebensjahr Schluß.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein

ANTWORT VON

(550)

Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER