Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal muss es sich bei der Partnerschaft von Ihnen und Ihrer Freundin um eine sog. verfestigte (eheähnliche) Lebensgemeinschaft handeln, damit Ihnen quasi unterstellt werden kann, auch eine gewisse wirtschaftliche Verantwortung einander gegenüber zu tragen.
Dies wird in der Regel bei dauerhaftem Zusammenwohnen nach gewisser Zeit (1-3 Jahre) angenommen, nach Heirat sowieso.
Solange Sie nicht verheiratet sind, jedoch in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, kann Ihr Gehalt nicht direkt angerechnet werden. Möglich ist aber eine Kürzung des Selbstbehaltes Ihrer Partnerin, wenn Sie z.B. eine gemeinsame Haushaltsführung haben und daher "sparen".
Hierbei handelt es sich jedoch immer um eine Einzelfallentscheidung, die dann eben auch konkret zu prüfen wäre.
Nach der Heirat hätte Ihre Frau einen Familienunterhaltsanspruch gegen Sie, welcher dann zum Einkommen Ihrer Frau hinzugerechnet würde, so dass sie möglicherweise leistungsfähig würde.
Hier müßte konkret berechnet werden, ob bereits Ihr Einkommen den Familienunterhalt sichern kann, so dass das Einkommen Ihrer Frau unter Herabsetzung des Selbstbehaltes Ihrer Frau dann für die Unterhaltszahlung herangezogen werden könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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