Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Dem Unterhaltsberechtigten steht gem. § 1605 II BGB
das Recht zu, alle zwei Jahre den Unterhaltsanspruch der Höhe nach überprüfen zu lassen. Da hier offenbar von Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes bzw. der Mutter, mit der es eine Bedarfsgemeinschaft bildet, Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, geht der Anspruch insoweit auf die zahlende Behörde über.
Bei selbständigen Unterhaltsschuldnern ist es üblich und ständige Rechtsprechung, die Einkünfte der letzten drei Jahre zugrunde zu legen, da es hier - anders als bei Angestellten - häufiger zu Schwankungen im Einkommen kommt und so verhindert wird, dass zufällig das besonders gute oder schlechte Betriebsergebnis eines einzelnen Jahres den Unterhalt bestimmt.
Da der Unterhaltsanspruch des Kindes offenbar zweifelsfrei besteht und von der Höhe Ihrer Einkünfte abhängt, sehe ich nach Ihrer Schilderung keine Grundlage, die Auskunft mit Erfolg zu verweigern. Die von Ihnen genannten Fundstellen betreffen Fälle, in denen ein Unterhaltsanspruch entweder einkommensunabhängig gar nicht besteht oder die Unterhaltshöhe nicht vom Einkommen abhängt (z. B. beim volljährigen Kind mit eigener Wohnung).
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine für Sie angenehmere Auskunft geben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Diese Antwort ist vom 19.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel
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Sehr geehrte Frau Holzapfel,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Es ist eben die Vielfältigkeit in unserer Rechtssprechung.
Aus meiner Sicht müsste das Jobcenter beim Jugendamt nachfragen, denn die sind schließlich für das Kindergeld zuständig.
Somit muss ich mich weiteren Ämtern gegenüber "offenlegen".
Soweit war meine Frage beantwortet, was ich nicht ausführlich formuliert hatte in meiner Anfrage,("ist das wirklich alles rechtens?") wie weit darf rückwirkend gefordert werden?
Nach dem zweiten Teil in der Formulierung vom Jobcenter:
"Diese Mitteilung hat nach §33 Abs.3 SGBII die Wirkung, das Sie bei Vorliegen Ihrer bürgerlich-rechtlichen Leistungsfähigkeit vom Jobcenter auch für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden können."
Was heißt "...auch für die Vergangenheit".
Ich habe mal etwas gelesen "ab der Anfrage des Jobcenters" ?!
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ein Erhöhungsverlangen gilt nach bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen stets rückwirkend auf den ersten des Monats, in dem das Erhöhungsverlangen bzw. das Auskunftsverlangen den Betroffenen erreicht hat. Die Anfrage wirkt also zurück auf den Monatsersten.
Eine Inanspruchnahme erfolgt darüber hinaus nur für die Zeit, nachdem das Jobcenter Ihnen die Erbringung der Leistungen schriftlich mitgeteilt hat.
Ich hoffe, ich konnte nunmehr alle Unklarheiten beseitigen und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel