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Kindesunterhalt bei Hauseigentum

| 14. Juli 2011 22:03 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Mein Mann hat vor zwei Jahren ein Haus gekauft und steht notariell als Alleineigentümer im vertrag allerdings ich mit im Kreditvertrag der Vollfinanzierung von ca. 180.000 EUR. ich verdiene nichts,er ca. 2100 Euro brutto. Im haus ist vermietet eine gewerbefläche die 600 EUR monatlich bringt. Ich möchte nun als Miteigentümerin im vertrag stehen.Mein Mann meint allerdings dass es unterhaltsrechtlich relevant wird, weil ich dann 300 EUR als Einkommen beziehe.Wir leben mittlerweile getrennt, ich im Haus und ich verdiene immer noch kein Geld außer der 300 eur Mieteinnahmen.Mein Mann meint, wenn ich Miteigentümerin des Hauses werde, muss ich die 300euro an meine Tochter als Unterhalt zahlen, die bei ihrem Vater lebt. Ist das so?

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Die Meinung Ihres Mannes ist in dieser Form nicht richtig. Zunächst spielt die Frage des Miteigentums vorallem beim Zugewinnausgleich eine Rolle. Wenn Sie Miteigentümerin würden und man dann die Mieteinnahmen teilt, dann würden die 300 € unterhaltsrechtlich bei Ihnen als Einkommen bewertet. Das wirkt sich auf mögliche Trennungsunterhaltsansprüche aus, die Sie gegen Ihren Mann haben könnten, weil sich diese nach der Differenz der Einkommen berechnen. Wenn Ihr Mann die vollen 600 € erhält, wäre Ihr Anspruch höher. Die 300 € müssen Sie nicht als Unterhalt an die Tochter zahlen, weil Sie kein weiteres Einkommen haben. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt 950 € netto pro Monat. Allein die 300 € führen also nicht dazu, dass Sie Unterhalt zahlen müssten. Ob es Sinn macht Miteigentum nach der Trennung zu begründen, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen. Selbst wenn Ihr Mann Alleineigentümer bleibt, wären Sie ja nicht ohne Rechte weil Sie dann ggf. Zugewinnausgleichsansprüche hätten.

Da das Haus Vollfinanziert ist, sollten Sie überlegen ob es nicht sinnvoll ist, dass er Alleineigentum behält, Sie aber bei der Bank aus der Mithaft entlassen werden. Ob sich dies realisieren läßt, kann ich natürlich nicht beurteilen.

Bewertung des Fragestellers 14. Februar 2012 | 15:11

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