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Hauseigentum-Gesamtschulausgleich

3. Januar 2011 09:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe mit meinem Noch-Ehemann ein Haus mit jeweils hälftigen Eigentum, bewohne dies aber allein mit meinem Kind.
Der Scheidungsantrag wurde bereits zugestellt, so dass gemäß §426 BGB die hälftige Haftung der Gesamtschuld gilt.
Beim Streit um den Nutzungsausgleich soll ich Grundschuld und Gebäudeversicherung allein bezahlen, da ich praktisch nur Mieterin sei- ich bestehe aber auf hälftiger Kostentragung.
Wie ist die Rechtslage, ggf. mit OLG-Urteil.

Mit freundlichen Grüßen

3. Januar 2011 | 10:11

Antwort

von


(458)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Rechtlich betrachtet bilden Sie hinsichtlich des gemeinsamen Hausgrundstücks mit Ihrem (Noch)Ehemann eine Gemeinschaft iSd. §§ 741ff. BGB . Im Innenverhältnis gilt hierbei § 748 BGB , wonach jeder Teilhaber dem anderen Teilhaber gegenüber im Verhältnis seines Anteils verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes zu tragen.

Trennen sich Ehegatten endgültig, und zieht einer aus dem gemeinsamen Haus aus, kommt eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des Hauses nach § 745 Abs. 2 BGB in Betracht. Sie kann darin bestehen, dass der Ehegatte, der das Haus allein nutzt, dessen Lasten sowie die Verzinsung und Tilgung der für das Haus aufgenommenen Darlehen übernimmt. (BGH, 17.05.1983, IX ZR 14/82 )

Ist der im Haus verbliebene Ehegatte aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Übernahme der Lasten in der Lage und wurde ihm die alleinige Benutzung des Hauses durch den Auszug des anderen Ehegatten aufgedrängt, so kann der nicht im Haus lebende Ehegatte im Einzelfall an der bisherigen Regelung festgehalten werden. (OLG Köln, FamRZ 199, 1272)

Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine „andere Bestimmung" iSd. § 426 Abs. 1 BGB auch darin liegen kann, dass bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs des im Hause verbleibenden Ehegatten die Gebrauchsvorteile aus der Wohnungsnutzung bereits als Einkommen angemessen berücksichtigt wurden. (BGH, NJW 1986, 1339 )

Wurde der Wohnvorteil aus dem mietfreien Wohnen daher schon im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, wird eine alleinige Tragung der Lasten durch Sie sowie eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht kommen. (BGH FamRZ 2003, 432 )


Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

ANTWORT VON

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