Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um eine strafrechtliche Konsequenz herbeizuführen, wäre es ratsam, eine Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung zu erstatten.
Das Verweigern von Unterhaltszahlungen erfüllt den Straftatbestand des § 170 StGB
.
Wer sich nämlich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird demgemäß mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Anzeige erstatten Sie bei einer örtlichen Polizeidienstellen. Dort legen Sie dar, für welche Zeiträume der Kindesvater hätte zahlen müssen und welche Rückstände aufgelaufen sind. Die Polizeit nimmt dann die Ermittlungen auf.
Im Strafverfahren kommt es dann voraussichtlich zu einer Verhandlung. Oft wird unter Androhung einer Haftstrafe der Unterhaltsschuldner beauflagt, moantliche Zahlungen zu leisten.
Es ist auf jeden Fall, einen Versuch wert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht