Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihrer Frage ist § 94 SGB XII
.
Nach dieser Vorschrift geht ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch einer hilfebedürftigen Person von Gesetzes wegen auf die Behörde über, soweit Sozialleistungen erbracht werden. Wichtig ist hierbei, dass die Behörde diesen übergegangenen Unterhaltsanspruch nicht einseitig kraft Verwaltungsaktes festlegen kann. Kommt es daher zu Streitigkeiten über den vermeintlichen Unterhaltsanspruch, so muss die Behörde den „normalen" Weg über das Familiengericht beschreiten.
Geprüft werden muss in diesen Fällen daher stets, ob überhaupt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht.
Dies setzt im Fall des Ehegattenunterhaltsanspruches voraus, dass seit dem Zeitpunkt der Scheidung durchgehend ein Unterhaltsanspruch bestanden hat. Wurde diese so genannte Unterhaltskette durchbrochen, weil der Ehegatte beispielsweise nach der Scheidung über einen gewissen Zeitraum über ausreichende eigene Einkünfte verfügt hat, so entsteht im Falle der erneuten Bedürftigkeit grundsätzlich kein neuer Unterhaltsanspruch. Es muss also immer ein gewisser Zusammenhang zwischen Ehe und Bedürftigkeit bestehen.
In Ihrem Fall müsste also zunächst geprüft werden, wie sich die wirtschaftliche Situation Ihres geschiedenen Ehegatten nach der Scheidung entwickelt hat. Ist erst jetzt Bedürftigkeit eingetreten, dürfte kein Unterhaltsanspruch bestehen.
Besteht dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch, weil es Ihrem geschiedenen Ehegatten nach der Scheidung durchgängig nicht gelungen ist, wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen, so müsste auf einer zweiten Stufe geprüft werden, ob Sie selbst überhaupt zur Zahlung von Unterhalt leistungsfähig sind.
Hierzu müsste Ihr bereinigtes Nettoeinkommen über dem Selbstbehalt von derzeit € 1.100,00 liegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der geschiedene Ehegatte dem volljährigen Sohn in der Hierarchie der Unterhaltsansprüche vorgeht, § 1609 BGB
.
Erst wenn Ihr Einkommen nach dieser Berechnung, also nach dem Abzug berufsbedingter Aufwendungen und eventuell bestehender Schulden, noch über € 1.000,00 liegt, können Sie in der Höhe der Differenz zum Unterhalt herangezogen werden.
Ich gehe davon aus, dass Sie von der Behörde zunächst einmal dazu aufgefordert wurden, Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen. Dieser Aufforderung sollten Sie nachkommen.
Falls die Behörde danach immer noch der Auffassung ist, dass ein Unterhaltsanspruch besteht, sollten Sie den Sachverhalt nochmals ausführlich anwaltlich überprüfen lassen. Nachdem die Ehe bereits seit längerer Zeit geschieden ist, erscheint zweifelhaft, ob hier tatsächlich noch eine durchgängige Unterhaltskette gegeben ist.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 17.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Hallo,
danke für Ihre Antwort.
Unterhaltskette dürfte unterbrochen sein, da ich nach der Scheidung arbeitslos und Hartz IV empfänger war, mein exmann zahlte nie, hat seine Firma pleite gehen lassen, sich nicht um Arbeit gekümmert und Haus, aus dem er eigentlich ausziehe mußte, einfach ilegal untervermietet, hat von diesen Mieten gelebt und wurde letztes Jahr zwangsgeräumt.
Seither ist er untergebracht...
m-f-g-
Sehr geehrte Ratsuchende,
die durchgängige Unterhaltskette muss auf seiten des Unterhaltsberechtigten vorliegen.
Um es nicht so theoretisch zu formulieren:
Was Sie zwischenzeitlich gemacht haben, ist Wurst.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt