Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:
Zunächst sollten Sie beachten, dass für Ihr 19-jähriges Kind auch Sie zur Zahlung von (Bar-)Unterhalt verpflichtet sind, da mit Eintritt der Volljährigkeit beide Elternteile barunterhaltspflichtig, entsprechend ihrem Einkommen, sind.
Dies vorangestellt, komme ich nun zum Kern Ihrer Frage:
Die anteiligen Kosten für den Führerschein muss der Kindesvater nicht zahlen, denn es handelt sich dabei nach der Rechtsprechung weder um Sonder- noch um Mehrbedarf.
Ob die Kosten für eine Klassenfahrt als Sonderbedarf geltend gemacht werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die wohl herrschende Auffassung geht davon aus, dass Klassenfahrten vorhersehbar sind und keinen Sonderbedarf begründen können - aber es gibt auch abweichende Entscheidungen.
Schulbücher sind ebenfalls kein Sonderbedarf, weil deren Anschaffung in der Regel vorhersehbar ist. Die Kosten sind mit der Zahlung des monatlichen Unterhaltes abgegolten, ebenso die Fahrtkosten für den Bus.
Im Ergebnis wird sich also der Vater nicht an den von Ihnen genannten Kostenpositionen beteiligen müssen.
Eine umfassende Übersicht, an welchen Kosten sich der Vater beteiligen muss, finden Sie übrigens hier:
http://www.famrb.de/informativ_abc_tabelle_internet.rtf
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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