Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Kindesunterhalt richtet sich nach den Vorgaben des BGB, insbesondere nach §§ 1601 ff. BGB, sowie nach der Düsseldorfer Tabelle, die als Richtlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts dient. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen, abzüglich bestimmter Abzüge wie berücksichtigungsfähiger Schulden und notwendiger Eigenbedarfe.
Unterhaltsrelevantes Einkommen
Ihr Einkommen setzt sich aktuell aus der Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.364,60 € brutto/monatlich zusammen. Weitere Einkünfte, wie z. B. Krankengeld oder Einnahmen aus der Berufsunfähigkeitsrente, sind derzeit nicht sicher und werden daher vorläufig nicht berücksichtigt. Sollten Sie jedoch die Berufsunfähigkeitsrente erhalten, wäre diese ebenfalls als Einkommen relevant und würde Ihre Leistungsfähigkeit entsprechend erhöhen.
Von Ihrem Einkommen können folgende Posten abgezogen werden:
• Berufsbedingte Aufwendungen: Da Sie derzeit nicht berufstätig sind, entfällt dieser Abzug.
• Wohnkosten: Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt nach der Düsseldorfer Tabelle derzeit bei 1.450 € monatlich. Dieser Betrag beinhaltet pauschal Wohnkosten, sodass Ihre tatsächliche Miete nur bei Erhöhung über diesen Betrag hinaus Berücksichtigung finden würde. Da Ihre Miete aktuell bei 377,50 € liegt (Ihr Anteil), bleibt diese unter der Pauschale.
• Schulden: Schulden sind grundsätzlich nur dann abzugsfähig, wenn sie zur Sicherung der Lebensgrundlage aufgenommen wurden. Ihr Autokredit in Höhe von 169 € monatlich dürfte unter diese Kategorie fallen, da ein Fahrzeug zur Aufrechterhaltung eines Mindeststandards erforderlich sein kann. Die privaten Schulden bei Ihrem Ehemann (100 € monatlich) sind in der Regel nicht abzugsfähig, da diese freiwillig und nicht existenzsichernd sind.
• Lebensversicherung: Die Prämien Ihrer Lebensversicherung in Höhe von 39,09 € können berücksichtigt werden, sofern diese der Altersvorsorge dient. Eine Berufsunfähigkeitsrente daraus könnte jedoch als Einkommen gewertet werden.
Berechnung des bereinigten Einkommens
Ihr monatliches Einkommen wird wie folgt berechnet:
Position Betrag (€)
Erwerbsminderungsrente 1.364,60
Abzugsfähige Schulden (Autokredit) -169,00
Lebensversicherung -39,09
Bereinigtes Einkommen 1.156,51
Da Ihr bereinigtes Einkommen unterhalb des Selbstbehalts von 1.450 € liegt, besteht derzeit keine Leistungsfähigkeit, Kindesunterhalt zu zahlen. Sie sind somit nicht verpflichtet, den bisherigen Betrag von 312,45 € weiterhin zu leisten. Es ist jedoch ratsam, dem Vater Ihres Sohnes dies schriftlich mitzuteilen und ihm eine nachvollziehbare Aufstellung Ihrer finanziellen Situation vorzulegen.
Wenn Sie zukünftig eine höhere Miete zahlen (z. B. 600 € statt 377,50 €), hat dies keine direkten Auswirkungen auf Ihre Leistungsfähigkeit, solange Ihr Einkommen weiterhin den Selbstbehalt von 1.450 € nicht übersteigt. Da die Düsseldorfer Tabelle bereits pauschale Wohnkosten in Höhe von 600 € berücksichtigt, würde die Erhöhung Ihrer Miete nur dann eine Rolle spielen, wenn sie erheblich über 600 € liegt und Ihr Einkommen entsprechend angepasst werden müsste.
Sollten Sie die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 400 € erhalten, würde Ihr Einkommen entsprechend ansteigen. Nach Abzug der oben genannten Positionen ergibt sich dann folgendes bereinigtes Einkommen:
Position Betrag (€)
Erwerbsminderungsrente 1.364,60
Berufsunfähigkeitsrente +400,00
Abzugsfähige Schulden (Autokredit) -169,00
Lebensversicherung -39,09
Bereinigtes Einkommen 1.556,51
In diesem Fall würde Ihr Einkommen den Selbstbehalt von 1.450 € übersteigen, sodass Sie grundsätzlich wieder unterhaltspflichtig wären. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der (Mindest-)Unterhaltsbedarf eines 15-jährigen Kindes 521,50 € monatlich, wovon das hälftige Kindergeld abgezogen ist. Ihr Anteil daran richtet sich nach Ihrem Einkommen im Verhältnis zum Vater. Da dessen Einkommen bei ca. 1.500 € liegt, wäre eine genaue Quote zu ermitteln.
Allerdings würde sich Ihr tatsächlich zu zahlender Betrag nach einer erneuten Prüfung unter Berücksichtigung aller Abzüge richten.
Sollte Ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt werden, hätte dies grundsätzlich keine direkten Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung. Jedoch könnten sich daraus zusätzliche Ansprüche, wie Steuererleichterungen oder Sozialleistungen, ergeben, die Ihre finanzielle Situation indirekt verbessern könnten.
Informieren Sie den Vater Ihres Sohnes schriftlich darüber, dass Sie derzeit aufgrund der Erwerbsminderungsrente und Ihrer finanziellen Situation nicht leistungsfähig sind. Legen Sie eine nachvollziehbare Berechnung bei.
Falls Sie die Berufsunfähigkeitsrente erhalten, lassen Sie den Unterhalt erneut berechnen.
Sollte der Vater Ihres Sohnes auf eine gerichtliche Klärung des Unterhalts drängen, können Sie die Anpassung Ihrer finanziellen Situation glaubhaft darlegen. Derzeit besteht kein Titel, was Ihre Verhandlungsposition erleichtert.
Behalten Sie die Entscheidung über den Behindertenausweis im Blick, um mögliche Ansprüche geltend zu machen.
Für eine endgültige Berechnung des Kindesunterhalts wäre eine detailliertere Prüfung der Einkommensverhältnisse des Vaters sowie Ihrer vollständigen finanziellen Situation durch einen Anwalt sinnvoll. Alternativ können Sie sich auch an das zuständige Jugendamt wenden, um eine kostenfreie Unterhaltsberechnung durchführen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
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E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Lt. Jugendamt liegt wohl der Selbstbehalt bei Erwerbsunfähigkeit bei 1.200€. Und nur bei Erwerbsfähigkeit bei 1450€?
Dann müsste ich jetzt 43,49€ Unterhalt bezahlen, ist das richtig?
Ich habe eine Unfallversicherung mit 179,96€/Jahr und momentan noch Vermögenswirksame Leistungen von 40€ die ich selber bezahle. (Werde ich aber demnächst stilllegen) Und ETF Fond in den ich für die Altersvorsorge 90€ monatlich einzahle. Wird davon was bzgl Unterhalt angerechnet?
Vielen Dank für Ihre Antwort und Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Nach den aktuellen Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle liegt der Selbstbehalt bei erwerbsfähigen Unterhaltspflichtigen bei 1.450 € gegenüber minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern. Bei nicht erwerbsfähigen Unterhaltspflichtigen, wie in Ihrem Fall aufgrund von Erwerbsunfähigkeit, beträgt der Selbstbehalt in der Regel 1.200 €. Diese Unterscheidung berücksichtigt, dass nicht erwerbsfähige Personen niedrigere Lebenshaltungskosten durch eine fehlende Erwerbstätigkeit haben könnten.
Wenn Ihr Einkommen inklusive aller anrechenbaren Beträge (siehe unten) den Selbstbehalt von 1.200 € nicht übersteigt, kann grundsätzlich keine Unterhaltspflicht bestehen. Liegt Ihr Einkommen hingegen oberhalb des Selbstbehalts, ist der übersteigende Betrag für den Kindesunterhalt einzusetzen. Das Jugendamt scheint anhand Ihrer Angaben berechnet zu haben, dass Sie monatlich 43,49 € zahlen müssten.
Bei der Unterhaltsberechnung sind grundsätzlich alle Einkünfte, die den Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen. Auch die Ausgaben werden geprüft, wobei nicht jede Ausgabe mindernd anerkannt wird.
o Unfallversicherung: Beiträge zu einer Unfallversicherung, die der Absicherung des Unterhaltspflichtigen dienen, können grundsätzlich als notwendige Ausgaben berücksichtigt werden, da sie der eigenen Existenzsicherung dienen. Der Jahresbeitrag von 179,96 € entspricht etwa 15 € monatlich und könnte daher als Abzug geltend gemacht werden.
o Vermögenswirksame Leistungen (40 € monatlich): Beiträge für vermögenswirksame Leistungen zählen nicht zu den notwendigen Ausgaben im Sinne der Unterhaltsberechnung, da sie primär der Vermögensbildung dienen und keine unaufschiebbaren Lebenshaltungskosten decken. Solche Ausgaben werden in der Regel nicht anerkannt und könnten daher nicht selbstbehaltserhöhend berücksichtigt werden. Ihre geplante Stilllegung dieser Beiträge ist daher unterhaltsrechtlich sinnvoll.
o Altersvorsorge (ETF-Fonds, 90 € monatlich): Beiträge zur privaten Altersvorsorge können in begrenztem Umfang bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung wird üblicherweise ein Betrag von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens als angemessene Altersvorsorge anerkannt. Dieser Betrag kann vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden. Wenn Ihre Einzahlung in Höhe von 90 € unterhalb dieser 4 %-Grenze liegt, könnte dieser Betrag voraussichtlich vom Jugendamt berücksichtigt werden.
Der Betrag von 43,49 € wurde offenbar auf Basis Ihres bereinigten Einkommens ermittelt, also Ihres Nettoeinkommens abzüglich der anerkannten Ausgaben. Leider haben Sie keine genauen Angaben zu Ihrem Einkommen gemacht, sodass ich keine abschließende Berechnung durchführen kann.
Sofern das Jugendamt Ihre tatsächlichen Ausgaben korrekt berücksichtigt hat und Ihr bereinigtes Einkommen über dem Selbstbehalt liegt, scheint die Ermittlung eines Unterhaltsbetrags von 43,49 € schlüssig zu sein. Andernfalls sollten Sie die Berechnungsgrundlagen des Jugendamts nochmals prüfen lassen, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung Ihrer Altersvorsorge und Versicherungsbeiträge.