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Kindesunterhalt Abänderungsklage titulierte Jugendamtsurkunde (dynamisch)

| 11. August 2023 13:44 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


16:19

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Jugendamt möchte aufgrund einer Neuberechnung ( meiner Meinung nach fehlerhaft ) mich in die nächste Stufe der Düsseldorfer Tabelle eingruppieren. ( Gruppe 3 auf Gruppe 4 Unterschied EUR 25,-)
Es liegt wie bereits im Betreff genannt, eine Titulierung nach Stufe drei vor bei 110%. Wenn ich mich nun nicht mit der Erhöhung einverstanden erkläre, bliebe doch nur der Weg für die Kindesmutter/Jugendamt die Erhöhung über eine Abänderungsklage zu erreichen? Voraussetzung dafür ist doch, dass der monatliche Unterhaltsanspruch um mindestens 10% von der alten Bemessungsgruppe abweicht. Das würde es aber in diesem Fall gar nicht. Hätte eine Abänderungsklage seitens der Kindesmutter überhaupt Erfolg?
Was wären die Konsequenzen auf meiner Seite?

Freundliche Grüße und besten Dank

Markus Klasen

11. August 2023 | 15:06

Antwort

von


(83)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Frage: Wenn ich mich nun nicht mit der Erhöhung einverstanden erkläre, bliebe doch nur der Weg für die Kindesmutter/Jugendamt die Erhöhung über eine Abänderungsklage zu erreichen? Voraussetzung dafür ist doch, dass der monatliche Unterhaltsanspruch um mindestens 10% von der alten Bemessungsgruppe abweicht. Das würde es aber in diesem Fall gar nicht. Hätte eine Abänderungsklage seitens der Kindesmutter überhaupt Erfolg?
Was wären die Konsequenzen auf meiner Seite?

Sie teilen mit, dass eine Jugendamtsurkunde für den Kindesunterhalt vorliegt.

Eine gerichtliche Abänderung der Urkunde hätte gem. §239 BGB zu erfolgen.
Danach kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Es müssen Tatsachen vorgetragen werden, die die Abänderung rechtfertigt.
Die Voraussetzungen für den Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Eine Wesentlichkeitsgrenze, wie von Ihnen angesprochen, gilt dabei nicht!
Dieser bedarf es bei einer Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung, § 238 BGB. Hieran fehlt es bei einer Jugendamtsurkunde.

Gerechtfertigt ist eine Abänderung gem. § 239 BGB z.B. bei einer Veränderung oder dem Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.

Kam die Jugendamtsurkunde aufgrund eines übereinstimmenden Parteiwillens beider Seiten zustande? D.h. haben Sie sich mit der Kindesmutter bzgl. der Höhe des Unterhalts, zu dessen Zahlung Sie sich durch die Jugendamtsurkunde verpflichtet haben, vorweg verständigt?
Dann ist eine Abänderung der Urkunde davon abhängig was die Grundlage der damaligen Vereinbarung war. Dies ist evtl durch Auslegung zu ermitteln.

Nach der Bestimmung des § 313 BGB kann die Anpassung eines Vertrags verlangt werden, sofern sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann; hierbei steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

Handelt es sich bei der Urkunde um eine einseitige Unterwerfungserklärung von Ihnen, die nicht auf einer Vereinbarung mit der Kindesmutter beruht, besteht keine gemeinsame Geschäftsgrundlage. Die Anpassung richtet sich dann nach den derzeitigen Verhältnissen.

Handelt es sich um eine Jugendamtsurkunde der ersten Variante, müsste die Kindesmutter die Abänderung auf die Veränderung der Geschäftsgrundlage stützen. Bei der zweiten Variante müsste sie nur die Anpassung aufgrund der derzeitigen Verhältnisse geltend machen.

Wie bereits ausgeführt gilt hier die Wesentlichkeitsgrenze nicht.

Sollte die Berechnung der Kindesmutter korrekt sein und Sie einer Abänderung der Urkunde nicht zustimmen, so verbliebe der Kindesmutter nur das gerichtliche Verfahren.
Sollte sich in diesem Verfahren herausstellen, dass die Berechnung korrekt war, so wäre die Konsequenz für Sie, dass der Unterhaltstitel abgeändert würde. Sie hätten einen höheren Kindesunterhalt zu bezahlen.

Da Sie davon ausgehen, dass die Berechnung falsch ist, würde ich Ihnen anraten, bevor ein gerichtliches Verfahren anhängig wird, den Unterhalt durch einen von Ihnen beauftragten Anwalt berechnen lassen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 11. August 2023 | 16:06

Sehr geehrte Rechtsanwältin,

vielen Dank.
Die Kindesmutter hat eine Beistandschaft beim Jugendamt, damals wurde der Unterhalt seitens des Jugendamts berechnet und diesen habe ich akzeptiert, worunter fällt dies dann?


Sollte ich der Abänderungsklage unterliegen, müsste ich für alle Kosten alleine aufkommen, also auch Anwalt der Kindesmutter? Wer ist denn Klägerin wenn eine Beistandschaft der Mutter beim Jugendamt eingerichtet ist? Das Jugendamt selber oder die Kindesmutter?

Vielen Dank noch mal für eine Rückmeldung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. August 2023 | 16:19

Liegt keine Vereinbarung vor, so unterliegt eine Abänderung der von mir beschriebenen 2. Variante.

Derjenige der im gerichtlichen Verfahren unterliegt, wird seitens des Gerichts die Kosten des Verfahrens in der Regel auferlegt bekommen. D.h. auch die Kosten der Gegenseite und Gerichtskosten.

Im Falle einer Beistandschaft wird das Verfahren vor Gericht durch den Beistand, gesetzlicher Vertreter des Kindes, eingereicht. In der Regel wird das Jugendamt für das Kind einen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen.

Natürlich kann sich die Mutter auch die Rechte in der Angelegenheit Kindesunterhalt zurück übertragen lassen und das Verfahren mittels Anwalt betreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 11. August 2023 | 15:43

Es muss 238 und 239 FamFG heißen und nicht BGB.

Bewertung des Fragestellers 13. August 2023 | 09:34

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