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Kindesunterhalt 5% Pauschale nicht berücksichtig

11. Juni 2024 09:23 |
Preis: 52,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Der Unterhalt den ich für meinen 15 Jährigen Sohn an meine Exfrau zahlen muss wurde vom Jobcenter neu berechnet.
Meine Exfrau bezieht vom Jobcenter Bürgergeld.
Bei der Berechnung wurde die 5% Pauschale nicht mit berücksichtigt.
Mein Nettolohn beträgt 2890 Euro .
Wieviel Kindesunterhalt muss ich an mein Sohn bezahlen?(mit Abzug der Hälfte vom Kindergeld)

11. Juni 2024 | 09:58

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt nach den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle erfolgt. Diese Tabelle dient als Orientierungshilfe für die Berechnung des Kindesunterhalts und berücksichtigt das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie das Alter des Kindes.

Für das Jahr 2024 gilt die Düsseldorfer Tabelle wie folgt: Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.890 Euro monatlich befindet sich der unterhaltspflichtige Elternteil in der Einkommensgruppe 3.

In der Einkommensgruppe 3 beträgt der Unterhaltsbedarf für ein Kind im Alter von 12 bis 17 Jahren (also auch für Ihren 15-jährigen Sohn) 585 Euro monatlich.

Das hälftige Kindergeld ist schon berücksichtigt.

Hinsichtlich der 5% Pauschale handelt es sich um eine Abzugsposition für berufsbedingte Aufwendungen. Gemäß den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle können pauschal 5% des Nettoeinkommens, jedoch maximal 150 Euro, für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden, ohne dass diese konkret nachgewiesen werden müssen.

In Ihrem Fall beläuft sich der 5% Pauschale Abzug auf:

5% von 2.890 Euro = 144,50 Euro

Das bedeutet, Ihr bereinigtes Nettoeinkommen zur Unterhaltsberechnung beträgt:

2.890 Euro - 144,50 Euro = 2.745,50 Euro

Dies führt jedoch nicht zu einer neuen Einkommensgruppe.

Das Jobcenter ist verpflichtet, bei der Berechnung des Kindesunterhalts die Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen. Sollten diese nicht korrekt berücksichtigt worden sein, wäre eine Korrektur erforderlich. Es ist empfehlenswert, die neue Berechnung des Jobcenters überprüfen zu lassen und gegebenenfalls Einspruch zu erheben, um eine korrekte Unterhaltsberechnung zu gewährleisten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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