Sehr geehrte Fragestellerin,
in jedem Fall sollten Sie Widerspruch gegen die Kürzung einlegen. Grds. ist gerade bei niedrigerem Einkommen ein entsprechend höherer Kinderzuschlag zu zahlen, als dass dieser zu kürzen ist.
Rechtsgrundlage ist das Bundeskindergeldgesetz, hier § 6a BKGG.
Wohngeld und Krankengeld, bzw. jetzt auch das niedgrigere Einkommen sind als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II
zu verstehen, so dass sich auch dort kein Unterschied ergibt.
Sofern kein Berechnungsfehler der Behörde bei der ersten Berechnung vorlag, müssten Sie hier zumindest den alten Betrag des Kinderzuschlags erhalten.
Für eine konkrete Berechnung, die hier im Rahmen der Beantwortung nur schwer möglich ist, müssten weitere Daten angegeben werden, wie Alter der Kindern, Miete etc.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Danke für Ihre Mail
Ich habe am 1.4.11 Widerspruch eingelegt.Leider heute erst nach über 4 Monaten den Bescheid erhalten mit der Ablehung.Es bleibt bei 100 euro.Wenn ich jetzt Widerspruch einlege,muß ich ja wieder über 4 Monate warten.Die haben behauptet mein Mann arbeitet nicht somit kann er die Freibeträge nicht absetzen.
Meine Kinder sind 4,6,8,9,11 jahre.Wir bezahlen einen Darlehen in Höhe von 960 euro zurück ohne Tilgung.Unsere Nebenkosten belaufen sich auf 250 inkl Heizung.
Mein Mann hat 35km einfach zur Arbeit.
Wie sollen wir denn mit dem Geld von 1800 euro überleben?Vorher mit dem Durchschittseinkommen von 2250 euro haben wir ja auch 400 euro erhalten.
Die sagen Krankengeld ist ein Zusatzeinkommen,das stimmt doch garnicht.Wir haben nur diese 1800 euro und Wohngeld von 248 euro und Kindergeld von 988 euro.was soll ich denn jetzt machen.Wieder solange auf den Widerspruch warten.Oder was kann ich denen denn genau sagen.Mann kann dort leider keinen persönlich erreichen.Es läuft alles über Post oder Mail.ich bin wirklich soo verzweilfelt und weiß nicht wie es weiter gehen soll.
MFG tanja Czopka
Herzlichen Dank für Ihre Nachfrage.
Sofern nunmehr ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, müssten die Klage innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids beim zuständigen Sozialgericht einlegen. Hierzu ist im Bescheid an Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Zwar gibt es einen Bestellmöglichkeit die Angelegenheit zu beschleunigen, hier ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzustrengen, die dies würde aber voraussetzen, dass sie darlegen, dass sie ohne dieses Geld nicht überleben könnten. Dies heißt hier möglich, dass gegebenenfalls Obdachlosigkeit droht oder nicht mehr gut genug Nahrungsmittel für die Familie erworben werden können. Wenn sie dies darlegen können, könnte das Sozialgericht eine vorläufige Regelung treffen. Diese wurde dann innerhalb weniger Wochen ergehen.
In der Sache selbst halte ich die Argumentation der Gegenseite für nur eingeschränkt zutreffend, da Ihnen letztlich der Kinderzuschlag gerade bei geringerem Einkommen zusteht. Dies muss erst recht gelten, wenn Lohn gesenkt wird oder wegfällt. Allerdings gibt es unterschiedliche Anrechnungsmethoden. So wird zB. Einkommen, welches nicht aus einer Erwerbstätigkeit resultiert, mit anderen Quotienten berechnet und t.w. vollständig auf den Kinderzuschlagsbedarf angerechnet, anders zB. Einkünfte aus Erwerbseinkommen. Daraus würde sich ergeben, dass durch die Krankengeldzahlung ggf. tatsächlich eine Absenkung ergeben kann, da zu berücksichtigen ist, dass der Kinderzuschlag eine Leistung ist, die gerade verhindern soll, dass man trotz Erwerbstätigkeit in den Bezug von Leistungen nach dem SGB-II rutscht und durch den Krankengeldbezug gerade keine Erwerbstätigkeit vorliegt. Hierüber kann man aber durchaus auch unterschiedlicher Auffassung sein, da die Krankheit ja vorübergehender Natur ist und man durchaus noch im Erwerbsprozeß steht.
Allerdings dürfte, wenn nunmehr wieder eine Arbeit nachgegangen wird und eine geringere Vergütung gezahlt wird, wieder ein höherer Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen. Für den Zeitraum des Krankengeldbezugs habe ich überschlägig einen Anspruch von 189,00 Euro ausgerechnet.
Sie sollten daher Klage einreichen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.