Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte.
Grundsätzlich richtet sich die Entfernungspauschale nach den Kilometern der kürzesten benutzbaren Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Insofern hätte das Finanzamt Recht, wenn es 13 km für den einfachen Weg ansetzt.
Allerdings kann eine längere Fahrtstrecke ausnahmsweise dann angesetzt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird (BMF-Schreiben vom 31.08.2009, IV C 5 - S 2351/09/10002, Seite 4).
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn
- die Autobahn statt der Landstraße benutzt wird,
- ein Umweg gemacht wird, um Baustellen auf der "normalen" Strecke zu umgehen, oder
- eine Umgehungsstraße benutzt wird, damit man nicht durch die Innenstadt fahren muss.
In allen diesen Fällen liegt eine verkehrsgünstigere Verbindung vor, wenn sie zu einer Zeitersparnis führen, d.h. wenn der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte dadurch normalerweise schneller und pünktlicher erreicht (BMF-Schreiben vom 31.08.2009, IV C 5 - S 2351/09/10002, Seite 4; Urteil des BFH vom 10.10.1975, VI R 33/74
, BStBl II S. 852).
Daran, dass Sie regelmäßig die längers Strecke für Ihren Weg zur Arbeit nutzen, besteht kein Zweifel. Sie machen das seit 16 Jahren so (Ich verstehe Ihren Sachverhalt so, dass das Finanzamt die längere Wegstrecke in der Vergangenheit anerkannt hat). Sie wählen die längere Route, weil Sie dann die Stadt umgehen und Sie dadurch schneller Ihren Arbeitsplatz erreichen.
Damit benutzen Sie tatsächlich eine verkehrsgünstigere Verbindung.
Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass ein Einspruch gegen den Steuerbescheid durchaus Aussicht auf Erfolg hat.
Sie sollten Einspruch einlegen, damit der Steuerbescheid nicht bestandskräftig wird. Nachteile entstehen Ihnen durch die Einlegung grundsätzlich nicht. Den Einspruch können Sie ggf. jederzeit zurücknehmen. Bitte beachten Sie die Frist zur Einlegung des Einspruchs (1 Monat ab Bekanntgabe).
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Sollten Sie aufgrund dieses Sachverhaltes weitere Schritte in Erwägung ziehen, würde ich mich freuen, wenn Sie mich mit der Angelegenheit beauftragen. Das hier eingesetzte Honorar kann dann grundsätzlich auf die entstehenden weiteren Gebühren angerechnet werden. Bitte kontaktieren Sie mich diesbezüglich per E-Mail.
Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben beruht. Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer völlig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 13.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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