Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich Ihren geschilderten Fall verstanden habe, handelt es sich vorliegend um in sich widersprüchliche Angaben zum Kaufvertragsgegenstand.
Wird der wirkliche Wille der Vertragsparteien durch Auslegung gem. §§ 133
, 157 BGB
erkannt, so ist eine Falschbezeichnung unschädlich und damit irrelevant (sog. „falsa demonstratio non nocet"). Andernfalls wird die Willenserklärung grundsätzlich so wirksam, wie sie aus Sicht eines objektiven, sorgfältigen Erklärungsempfängers verstanden werden durfte. Aufgrund der Bezeichnung „1908FP" im Angebotstitel sowie unter dem Punkt „Produktinformationen, Technische Details" hätte der Käufer meines Erachtens durchaus begründete Zweifel am konkreten Gegenstand des Kaufvertrages haben müssen. Lediglich die weiter unten auf der Angebotsseite stehende und Ihrer Schilderung zufolge unabänderbare (Sie haben „keinen Einfluss" darauf) Produktbeschreibung weist das höherwertige und nicht zu Verkauf stehende Modell „E228WFP" aus. Auch bei den „Kundenfragen und -antworten" wird diese Problematik diskutiert und Sie weisen ausdrücklich auf das korrekte Modell „1908FP" hin (soweit ich dies durch Ihren Link zur Angebotsseite richtig verstanden habe).
Möglicherweise ließe sich auch vertreten, dass im Ergebnis ein Dissens vorliegt, d.h. eine Nichtübereinstimmung Ihrer Willenserklärung mit der des Käufers. Die Rechtsfolge wäre grundsätzlich, dass ein Kaufvertrag überhaupt nicht wirksam zustande gekommen ist. In diesem Fall könnte der Käufer lediglich sein Geld und Sie die Herausgabe des rechtsgrundlos gelieferten Monitors gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
zurückverlangen. Das tatsächliche Vorliegen eines solchen Falles halte ich vorliegend allerdings nicht für abschließend geklärt.
Ratsam für Sie dürfte Sie allerdings die - zumindest hilfsweise - unverzügliche Erklärung der Anfechtung des etwaig geschlossenen Kaufvertrages wegen Erklärungsirrtums gem. § 119 Abs. 1
, 2. Alternative BGB sein. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn das objektiv Erklärte nicht mit dem übereinstimmt, was erklärt werden sollte. Die Erklärung muss innerhalb der Erklärungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB
(„ohne schuldhaftes Zögern" ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes) gegenüber dem Anfechtungsgegner (Käufer) erfolgen. Dabei rate ich Ihnen zu einem Einschreiben mit Rückschein, idealerweise unter Hinzuziehung eines Zeugen für den genauen Inhalt sowie für den Versand des Einschreibens; auf diese Weise können Sie im Zweifel den Zugang der Anfechtungserklärung beweisen. Durch eine wirksam erklärte Anfechtung gilt ein geschlossener Kaufvertrag gem. § 142 BGB
als von Anfang an nichtig und die gegenseitig rechtsgrundlos empfangenen Leistungen sind wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
zurückzugewähren.
Aus anwaltlicher Sorgfalt möchte ich Sie im Falle einer wirksamen Anfechtung auf die weitere Rechtsfolge des § 122 BGB
hinweisen, nämlich den Ersatz des sog. Vertrauensschadens beim Anfechtungsgegner. Der Vertrauensschaden ist derjenige Schaden, der dem Erklärungsempfänger dadurch entstanden ist, dass er auf die Gültigkeit Ihrer Vertragserklärung vertraut hat. Der Anfechtungsgegner ist also so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit seiner Kaufvertragserklärung vertraut hätte.
Um eine Ihnen vom Käufer vorgeworfene arglistige Täuschung dürfte es sich meines Erachtens vorliegend nicht handeln. Zumindest wäre der Käufer für Ihre Arglist und Täuschungsabsicht in der Darlegungs- und Beweislast.
Bitte erlauben Sie mir den Hinweis, dass meine hiesige Stellungnahme zu Ihrer Frage lediglich eine rechtliche Ersteinschätzung anhand Ihrer relativ geringen Angaben darstellt und keine vollumfängliche Rechtsberatung ersetzen kann.
Ich hoffe, zu Ihrer Frage verständlich Stellung genommen und Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, so stehe ich Ihnen gerne unter den auf dieser Plattform ersichtlichen Kontaktdaten meiner Kanzlei zur Verfügung. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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