Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage im Rahmen der Erstberatung wie folgt beantworten:
Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gehören auch Steuererstattungen.
Richtig ist auch, dass die Düsseldorfer Tabellen für eine Unterhaltspflicht gegenüber 2 Personen konzipiert sind und dass ein Zuschlag erfolgt, wenn die tatsächliche Zahl der Unterhaltsberechtigten geringer ist.
Fahrkosten werden nur im Umfang des tatsächlichen Anfalles vom Einkommen abgezogen.
Wenn Sie jetzt zwar 70.- € weniger Netto haben, dafür aber 360.- e Fahrkosten einsparen, haben Sie rechnerisch eben 290.- € mehr unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte.
Die von Ihnen aufgeführten Kostenpositionen spielen bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens keine Rolle. Es handelt sich um allgemeine Lebenshaltungskosten, die bereits im Selbstbehalt berücksichtigt sind.
Private Schulden und deren Bedienung haben hinter dem Kindesunterhalt zurückzustehen. Hier muss ggf. mit dem Gläubiger eine andere Lösung gefunden werden. Das Kind kann schließlich nichts für Ihre Schulden.
Bei einer ersten Prüfung scheint daher die Berechnung des JA rechtens.
Sie müssen die Schuldurkunde nicht beim JA unterschreiben, sondern können z.B. auch eine Urkunde bei einem Notar erstellen lassen, was allerdings nicht kostenfrei ist.
Falls Sie den Unterhaltsanspruch nicht freiwillig titulieren lassen, können Sie verklagt werden.
Wie lange es bis zu einer Gerichtsverhandlung dauert, kann nicht vorhergesagt werden.
Sie können nichts tun, um der Erhöhung zu entkommen. Es handelt sich um einen Anspruch Ihres Kindes, der nun einmal besteht und von Ihnen erfüllt werden muss.
Wenn sich zukünftig Verhältnisse nachhaltig ändern, kann auch die Unterhaltshöhe entsprechend angepasst werden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Also wird bei der nächsten berechnung da ich ja 290€ mehr habe wieder eine Stufe höhergestuft?
müssen die 144€ nachgezahlt werden?
Ja, wird höhergestuft.
Nachzahlen müssen Sie ab dem Zeitpunkt, zu dem der Unterhalt von Ihnen verlangt worden ist.
Das kommt auf den genauen Inhalt des Schreibens des JA an.
Mit freundlichen Grüßen