Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des entsprechenden Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Bezüglich Ihrer ersten Frage kann ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen angefragte Norm im Hinblick auf die drei Wochen - Frist der § 14 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ist.
Demnach muss eine Sozialversicherungsbehörde, die für eine Rehabilitation in Betracht kommt (Rentenversicherung, Krankenversicherung etc.), innerhalb von 14 Tagen entscheiden, ob sie für die Rehabilitation zuständig ist. Wenn dieses nicht der Fall sein sollte, muss sie dann unverzüglich den Antrag an den zuständigen Träger weiterleiten. Nach Ablauf der 14 Tage ist der Träger dann für die Bearbeitung zuständig.
Weiterhin sieht § 14 Abs. 2 S.2 SGB IX
vor, dass der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich feststellen muss. Rehabilitationsbedarf wird wie folgt definiert:
"Rehabilitationsbedarf besteht, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlich bedingten drohenden oder bereits manifesten Beeinträchtigung der Teilhabe über die kurative Versorgung hinaus der mehrdimensionale und interdisziplinäre Ansatz der Rehabilitation erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Teilhabe zu vermeiden, zu beseitigen, zu bessern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten." (Glossar der Deutschen Rentenversicherung)
Nun kommt folgende gesetzliche Regelung zum Zug:
„Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang". § 14 Abs. 2 S.2 SGB IX
Dieses bedeutet im wesentlich, dass die drei Wochen Frist nur gegeben ist, wenn gerade kein Gutachten über die Frage des Rehabilitationsbedarfes eingeholt werden muss. Dabei wäre zum Beispiel auch die Einholung eines Gutachtens nach Aktenlage zu berücksichtigen. Sie hatten ja bereits Unterlagen des Arztes Ihres Kindes mit übersandt. Diese werden in der Regel dann einem internen Arzt der Rentenversicherung zur Stellungnahme innerhalb eines Gutachtens vorgelegt.
Sobald das Gutachten jedoch vorliegt, soll die Rentenversicherung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gutachtens entscheiden. ( § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX
) Die angegebene Bearbeitungsdauer von 4-6 Wochen dürfte somit ein realistischer Rahmen für die Bearbeitung sein. Für denn Fall, dass Ihr Kind dringend auf die Durchführung der Rehabilitation angewiesen ist, kann die Rentenversicherung schriftlich aufgefordert werden, den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Innerhalb der 4-6 Wochen Bearbeitungszeit ist dieses jedoch zunächst noch etwas verfrüht.
Zu der zweiten Frage (Beiträge zur Rentenversicherung) ist anzuführen, dass eine Zuständigkeit der Rentenversicherung für eine Kinderrehabilitation dann gemäß § 11 Abs. 2 SGB VI
immer dann gegeben ist, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hierbei kommt entweder dann § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 in Ihrem Fall in Betracht. Entweder müssen Sie die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren in der Rentenversicherung erfüllt haben, oder in den letzten zwei Jahren vor Antragsstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen haben.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass tatsächlich vom Elterngeld keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Pflichtbeiträge werden jedoch innerhalb der ersten drei Jahre nach Geburt des Kindes gemäß § 56 SGB VI
von der Rentenversicherung anerkannt.
Dabei werden diese Pflichtbeiträge dann gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3
und § 3
SGB VI als Zeiten der Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung angesehen.
Da ich Ihrer Schilderung entnehmen kann, das Sie für Ihr Kind noch Elterngeld beziehen (das Kind dürfte somit noch keine drei Jahre alt sein), haben sie die Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sicher erfüllt.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Bitte beachten Sie, dass dieses Portal keine eingehende anwaltliche Rechtsberatung ersetzen kann. Es soll lediglich zunächst eine erste rechtliche Orientierung und Hilfestellung gegeben werden.
Für Rückfrage stehe ich gerne unter der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Pierre Aust
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