Sehr geehrter Fragesteller,
der Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen Betreuung des eigenen Kindes stützt sich auf § 45 Abs. 2a SGB V. Im folgenden zunächst der Wortlaut der Rechtsgrundlage:
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Kalenderjahr 2021 für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 40 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 90 Arbeitstage. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für das Kalenderjahr 2021 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden, oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.
Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall vor. Denn sie müssen das Kind, dass das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das nicht durch eine andere Person ihres Haushaltes betreut werden kann, betreuen und die Betreuungseinrichtung ist im Rahmen der Coronapandemie aus Gründen des Infektionsschutzes geschlossen. Gegenüber der Krankenkasse weisen Sie durch eine Bescheinigung der Einrichtung nach, dass diese aus Gründen der Pandemie (derzeit) keine Kinderbetreuung wahrnehmen kann.
Nun zur Beantwortung Ihrer Fragen:
Zu erstens: Betreuung geht der Arbeitstätigkeit vor. Das heißt, wenn eine andere Möglichkeit der Betreuung des Kindes nicht sichergestellt ist, müssen Sie dieses selbst betreuen. Die Krankenkasse nimmt eine tageweise Abrechnung vor. Sodass sie an einem solchen Tag zu Hause bleiben können, um ihr Kind zu betreuen.
Zu zweitens: Sie teilen dem Arbeitgeber mit, aufgrund der derzeitigen Betreuungssituation (Kindertageseinrichtung aufgrund der Coronapandemie geschlossen) die Betreuung des Kindes vorzunehmen und für diese Arbeitstage Kinderkrankengeld der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Vergessen Sie nicht, meinen Ratschlag zu bewerten. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Schulz
Rechtsanwalt