Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kindergeldrückforderung durch Familienkasse

21. August 2007 11:07 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


18:07

Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geehrter Herr Anwalt,

die Familienkasse fordert mich aktuell auf, das seit Sep. 2005 bis einschließlich März 2007 erhaltene Kindergeld (€ 3401,-) für meine volljährige Tochter zurückzuzahlen.

Meine Eckdaten:

Verheiratet, 4 Kinder, leitender Angestellter, monatlicher Nettoverdienst ca. € 6.500,-.

Die Eckdaten meiner Tochter:

Alter: 21 Jahre. Sep. 2005: Abitur. Sep. 2005: Geburt ihres Sohnes. Lebt bereits seit Anfang 2005 außerhalb der elterlichen Wohnung zusammen mit ihrem Freund, dem Vater des Kindes. Immatrikuliert an der Uni vom 01.10.05 bis 31.03.07. Auf Grund ihrer familiären Situation war das erste Semester meiner Tochter ein Urlaubssemester. Vorlesungen besuchte sie (sporadisch) erst ab dem WS 06/07. Bis Ende März 2007 versuchte sie (vergeblich), Studium und Familie unter einen Hut zu bekommen. Exmatrikulation im April 2007. Planung einer Ausbildung zur Bankkauffrau ab Sep. 2007 (Ausbildungsvertrag vorhanden). Hochzeit meiner Tochter im Mai 2007.

Die Familienkasse ist von Anfang an über die Stationen meiner Tochter schriftlich informiert worden. Das Kindergeld wurde unter Berücksichtigung der Umstände stets bewilligt. Auf meine telefonische Nachfrage bei der Kindergeldkasse Anfang 2006, ob nach Geburt des Enkelkindes der Kindergeldanspruch für mich entfällt, weil nun der Kindesvater zum Unterhalt gegenüber unserer Tochter verpflichtet ist, antwortete die Familienkasse sinngemäß: „Solange Ihre Tochter nicht verheiratet ist, bleibt Ihnen als Vater der Kindergeldanspruch erhalten.“ In diesem Glauben war ich noch bis vor wenigen Tagen.

Offensichtlich hat sich die Familienkasse dieses nun, nachdem ich im April 2007 der Familienkasse die Exmatrikulation meiner Tochter bekannt gegeben und auf die für Mai 2007 geplante Hochzeit hingewiesen habe, plötzlich anders überlegt und schreibt mir, dass die Festsetzung des Kindergeldes für meine Tochter rückwirkend ab Sep 2005 aufgehoben wird (§ 70 Abs. 2 EStG ). Die Anspruchsvoraussetzungen (§ 32 Abs. 4 EStG ) seien nicht mehr erfüllt. Unsere Tochter könne sich unter Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrages des Lebenspartners selbst unterhalten (Der monatliche Nettoverdienst des Kindesvaters, meines heutigen Schwiegersohnes, lag in 2005 bei ca. € 1200,-, in 2006 bei ca. € 1500,-, in 2007 bei ca. € 1700,-). Zusätzlich weist die Familienkasse in ihrem Schreiben auf § 1615 l BGB hin (welcher meines Erachtens aber primär Mütter schützen soll, die auf Grund der Umstände nicht erwerbstätig werden können).

Meine Fragen:

Darf die Familienkasse nach fast zwei Jahren plötzlich völlig anders entscheiden? Macht es Sinn, hier Einspruch einzulegen? Welche Argumente wären hier sinnvoll? Wie hoch ist die Erfolgschance? Gibt es Präzedenzfälle, auf die ich mich beziehen könnte? Müsste die Familienkasse sich nicht bzgl. Rückforderung (wenn überhaupt) an meinen Schwiegersohn wenden?
Das Kindergeld habe ich stets direkt an meine Tochter weitergeleitet. Einen Betrag von € 3401,- kann (auch) ich nicht plötzlich aus dem Hut zaubern. Kann man ggf. mit dem Begriff „Entreicherung“ argumentieren?

Ich bitte um Entschuldigung für den langen Text! Für Ihren Input jedenfalls vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen







21. August 2007 | 11:44

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


als Empfänger der Lesitungen sind Sie schon der richtige Adressat des Rückforderungsbescheides.


Da der Aufhebungsbescheid auch zunächst seine Richtigkeit hat, wäre der Rückforderungsbescheid selbst auch rechtens.

Hier liegt die Besonderheit aber darin, dass die Kasse offenbar in Kenntnis der Gesamtumstände ohne Vorbehalt gezahlt hat, und Sie ALLEIN DESHALB den Rückzahlungsanspruch verweigern können.

Hierzu hat de Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.10.2003, Az.: VIII R 56/01 ausgeführt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben der Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes nicht bereits dann entgegen steht, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zunächst weiterhin Leistungen erbringt.

Nach Auffassung des BFH sind vielmehr weitere besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als unbillige Rechtsausübung erscheinen lassen, erforderlich. Dazu ist ein Verhalten vonnöten, aus dem Sie bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen dürfen, dass Sie nicht mehr in Anspruch genommen werden sollen.


Dieses werden Sie also bei einem Einspruch, zu dem ich rate, dann genauer vortragen müssen; die "Entreicherung" wird dabei nicht helfen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle



Rückfrage vom Fragesteller 21. August 2007 | 17:54

Sehr geehrter Herr Anwalt,

vielen Dank für Ihre Antwort, die mir schon sehr geholfen hat!

Ich möchte noch mal darauf hinweisen, dass mir keineswegs bewusst war, dass ich mit der Geburt meines Enkelkindes automatisch nicht mehr für meine in Ausbildung befindliche Tochter kindergeldberechtigt bin und der Vater des (damals noch unehelichen(!)) Kindes gegenüber meiner Tocher unterhaltspflichtig wird. Ich war der Meinung, dass mein Kindergeldanspruch erst durch die Heirat meiner Tochter entfällt. Und ganz genau so war auch die Auffassung der Kindergeldkasse. Es bestand also für mich nicht der geringste Zweifel daran, dass die Kindergeldzahlungen an mich rechtens waren.

Meine Frage: Bedeutet der § 1615 l BGB tatsächlich, dass (auch) der nicht-verheiratete Vater des Enkelkindes gegenüber der Mutter des Enkelkindes unterhaltspflichtig ist und damit gleichzeitig auch für die Erstausbildung der Mutter zuständig wird? Ich war immer der Auffassung, dass die Eltern für die Erstausbildung aufkommen müssen...

Vielen Dank und beste Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. August 2007 | 18:07

Sehr geehrter Ratsuchender,


nach § 1615 l BGB gilt dieses auch für die übrigen Verwandten. Hier müssen Sie den Absatz 3 lesen, wonach eine entsprechende Anwendung in Betracht kommt.

ABER: Die Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters (also des Schwiegersohnes) ist vorrangig, so dass ich bei diesen Einkommensverhältnisses die Argumentation des Amtes auch nicht so recht nachvollziehen kann.

Ehrlich gesagt: Ich würde an Ihrer Stelle nach der ersten Einschätzung und aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes Einspruch einlegen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

ANTWORT VON

(2928)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER