Sehr geehrter Ratsuchender,
als Empfänger der Lesitungen sind Sie schon der richtige Adressat des Rückforderungsbescheides.
Da der Aufhebungsbescheid auch zunächst seine Richtigkeit hat, wäre der Rückforderungsbescheid selbst auch rechtens.
Hier liegt die Besonderheit aber darin, dass die Kasse offenbar in Kenntnis der Gesamtumstände ohne Vorbehalt gezahlt hat, und Sie ALLEIN DESHALB den Rückzahlungsanspruch verweigern können.
Hierzu hat de Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.10.2003, Az.: VIII R 56/01
ausgeführt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben der Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes nicht bereits dann entgegen steht, wenn die Behörde trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zunächst weiterhin Leistungen erbringt.
Nach Auffassung des BFH sind vielmehr weitere besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als unbillige Rechtsausübung erscheinen lassen, erforderlich. Dazu ist ein Verhalten vonnöten, aus dem Sie bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen dürfen, dass Sie nicht mehr in Anspruch genommen werden sollen.
Dieses werden Sie also bei einem Einspruch, zu dem ich rate, dann genauer vortragen müssen; die "Entreicherung" wird dabei nicht helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort, die mir schon sehr geholfen hat!
Ich möchte noch mal darauf hinweisen, dass mir keineswegs bewusst war, dass ich mit der Geburt meines Enkelkindes automatisch nicht mehr für meine in Ausbildung befindliche Tochter kindergeldberechtigt bin und der Vater des (damals noch unehelichen(!)) Kindes gegenüber meiner Tocher unterhaltspflichtig wird. Ich war der Meinung, dass mein Kindergeldanspruch erst durch die Heirat meiner Tochter entfällt. Und ganz genau so war auch die Auffassung der Kindergeldkasse. Es bestand also für mich nicht der geringste Zweifel daran, dass die Kindergeldzahlungen an mich rechtens waren.
Meine Frage: Bedeutet der § 1615 l BGB
tatsächlich, dass (auch) der nicht-verheiratete Vater des Enkelkindes gegenüber der Mutter des Enkelkindes unterhaltspflichtig ist und damit gleichzeitig auch für die Erstausbildung der Mutter zuständig wird? Ich war immer der Auffassung, dass die Eltern für die Erstausbildung aufkommen müssen...
Vielen Dank und beste Grüße!
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 1615 l BGB
gilt dieses auch für die übrigen Verwandten. Hier müssen Sie den Absatz 3 lesen, wonach eine entsprechende Anwendung in Betracht kommt.
ABER: Die Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters (also des Schwiegersohnes) ist vorrangig, so dass ich bei diesen Einkommensverhältnisses die Argumentation des Amtes auch nicht so recht nachvollziehen kann.
Ehrlich gesagt: Ich würde an Ihrer Stelle nach der ersten Einschätzung und aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes Einspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle