Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihren Angaben verlieren Sie Ihren vom Vater abgeleiteten beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch entgegen seiner Annahme nicht dadurch, dass Sie einen eigenen Hausstand gründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_122688/sid_F732B00F8BD77D65D68B3A35FA7D4CD2/Internet/Content/Gesetze/B/BhV.html" target="_blank">BhV 2004</a>) besteht ein solcher Anspruch für die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten.
Richtig ist zwar, dass der Familienzuschlag auf Stufe 1 (und damit die Berücksichtigung des Kindes) entfällt, wenn der beihilfeberechtigte Beamte das Kind nicht in seinem Haushalt lebt und er auch sonst keinen Beitrag zum Unterhalt leistet, siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bbesg/__40.html" target="_blank">§ 40</a> Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bbesg/index.html" target="_blank">BBesG</a>).
Es besteht aber ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2, solange noch ein Kindergeldanspruch besteht, egal ob es an den Beamten selbst gezahlt wird oder an einen anderen Berechtigten, siehe § 40 Abs. 3 BBesG.
Der Kindergeldanspruch wiederum ist auch weiterhin gegeben, solange Sie sich in einer Ausbildung befinden, nicht mehr als € 7.680 pro Jahr verdienen und noch nicht 25 Jahre alt sind, siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/estg/__32.html" target="_blank">§ 32</a> Abs. 4 Nr. 2 lit. a des Einkommenssteuergesetzes (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/estg/index.html" target="_blank">EStG</a>).
Tipp: Sie können notfalls beim Vormundschaftsgericht die Auszahlung des Kindergeldes an sich gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/estg/__64.html" target="_blank">§ 64</a> Abs. 2 Satz 3 und Satz 4, Abs. 3 Satz 4 EStG beantragen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche Auskunft gegeben zu haben und stehe bei Bedarf für Rückfragen gerne zur Verfügung, ebenso für eine weitere Beratung oder Vertretung, falls erforderlich und erwünscht.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
Herzlichen Dank für die Antwort, dass hilft mir sehr.
Eine wichtige zugehörige Frage habe ich noch:
Könnten Sie evtl. Zahlen nennen wieviel insgesamt mein Vater aktuell an Familienzuschlag erhält (Besoldung A-15 und 4 Kinder) und wieviel er erhält wenn ich ausziehe?
Dankeschön!
Falls ich weitere Fragen habe bzw. Rechtlichen Beistand benötige, melde ich mich in Ihrer Kanzlei.
MFG
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für das von Ihnen entgegengebrachte Vertrauen.
Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bbesg/__39.html" target="_blank">§ 39</a> BBesG in Verbindung mit der Anlage V – Tabelle <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bbesg/anlage_v_117.html" target="_blank">West</a> – des BBesG beträgt der Familienzuschlag insgesamt € 656,49, soweit für jedes der vier Kinder ein Kindergeldanspruch besteht, nach Ihrem Auszug werden es unter der eben genannten Voraussetzung und wenn Sie das älteste Kind sind, € 551,21 sein.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt