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Kindergeld und Krankenversichert weiterhin bei Auszug von daheim?

| 26. Juni 2007 10:09 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu meiner Situation:

Ich bin 23 Jahre alt und belege im Moment eine schulische Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann die mich Geld kostet, ich erhalte dort keines.
Um dies zu finanzieren besitze ich bei einen 400 Euro Job bei der Deutschen Post AG.
Wohnhaft bin ich daheim bei meinem Vater (Beamter - Gehaltsstufe: A15 in der Bundespolizei) seiner neuen Ehefrau, meiner leiblichen Schwester (19 Jahre) und 2 Halbgeschwistern aus der neuen Ehe meines Vaters (3 Jahre und 4 Monate alt).

Unterhalt von meiner auch neu verheirateten leiblichen Mutter erhalte ich nicht.

Mein Vater erhält für mich Kindergeld - Familienzuschlag und ich bin über Ihn Beihilfe und Privat Krankenversichert.

.....

Ich möchte im August / September 2007 mit meiner langjährigen Freundin zusammenziehen (10 KM vom bisherigen Wohnort München entfernt wo auch die Ausbildung statt findet)

Damit ich etwas zum Unterhalt der neuen Wohnung beitragen kann, ich aber meinen Vater nicht ausnehmen möchte, bat ich Ihn mir das Kindergeld zu überweisen (154 Euro) + die 30 Euro für meine komplette Krankenversicherung, weiterhin zu zahlen.

Mein Vater meinte jedoch wenn ich ausziehe und mich ummelde, fällt mein Beihilfeanspruch weg und zusätzlich auch das Kindergeld.

Ist dies so korrekt?
Falls möglich, nennen Sie mir bitte Paragraphen damit ich meinen Vater überzeugen kann.

Zur Vollständigkeit möchte ich hinzufügen, dass ich eine erste Ausbildung abgebrochen hab und somit laut verschiedenen Quellen keinen weiteren Unterhaltsanspruch besitze.

Danke für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Ratsuchender,


nach Ihren Angaben verlieren Sie Ihren vom Vater abgeleiteten beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch entgegen seiner Annahme nicht dadurch, dass Sie einen eigenen Hausstand gründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_122688/sid_F732B00F8BD77D65D68B3A35FA7D4CD2/Internet/Content/Gesetze/B/BhV.html" target="_blank">BhV 2004</a>) besteht ein solcher Anspruch für die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten.

Richtig ist zwar, dass der Familienzuschlag auf Stufe 1 (und damit die Berücksichtigung des Kindes) entfällt, wenn der beihilfeberechtigte Beamte das Kind nicht in seinem Haushalt lebt und er auch sonst keinen Beitrag zum Unterhalt leistet, siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bbesg/__40.html" target="_blank">§ 40</a> Abs. 1 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bbesg/index.html" target="_blank">BBesG</a>).

Es besteht aber ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2, solange noch ein Kindergeldanspruch besteht, egal ob es an den Beamten selbst gezahlt wird oder an einen anderen Berechtigten, siehe § 40 Abs. 3 BBesG.

Der Kindergeldanspruch wiederum ist auch weiterhin gegeben, solange Sie sich in einer Ausbildung befinden, nicht mehr als € 7.680 pro Jahr verdienen und noch nicht 25 Jahre alt sind, siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/estg/__32.html" target="_blank">§ 32</a> Abs. 4 Nr. 2 lit. a des Einkommenssteuergesetzes (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/estg/index.html" target="_blank">EStG</a>).

Tipp: Sie können notfalls beim Vormundschaftsgericht die Auszahlung des Kindergeldes an sich gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/estg/__64.html" target="_blank">§ 64</a> Abs. 2 Satz 3 und Satz 4, Abs. 3 Satz 4 EStG beantragen.


Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche Auskunft gegeben zu haben und stehe bei Bedarf für Rückfragen gerne zur Verfügung, ebenso für eine weitere Beratung oder Vertretung, falls erforderlich und erwünscht.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 26. Juni 2007 | 15:02

Sehr geehrter Herr Geyer,

Herzlichen Dank für die Antwort, dass hilft mir sehr.

Eine wichtige zugehörige Frage habe ich noch:
Könnten Sie evtl. Zahlen nennen wieviel insgesamt mein Vater aktuell an Familienzuschlag erhält (Besoldung A-15 und 4 Kinder) und wieviel er erhält wenn ich ausziehe?

Dankeschön!

Falls ich weitere Fragen habe bzw. Rechtlichen Beistand benötige, melde ich mich in Ihrer Kanzlei.

MFG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2007 | 15:44

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für das von Ihnen entgegengebrachte Vertrauen.

Nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bbesg/__39.html" target="_blank">§ 39</a> BBesG in Verbindung mit der Anlage V – Tabelle <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bbesg/anlage_v_117.html" target="_blank">West</a> – des BBesG beträgt der Familienzuschlag insgesamt € 656,49, soweit für jedes der vier Kinder ein Kindergeldanspruch besteht, nach Ihrem Auszug werden es unter der eben genannten Voraussetzung und wenn Sie das älteste Kind sind, € 551,21 sein.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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