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Kinderbetreuungskosten nach KITA oder Schule

22. März 2015 19:47 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Zusammenfassung

Betreuungskosten sind Mehrbedarf des Kindes

Gerne möchte ich wie folgt nachfragen:

Ich habe seit letztes Jahr ein kleines Kind und bin Alleinerziehende. Mit dem Kindsvater möchte ich nun einen Vertrag abschließen, der den Unterhalt und Mehrkosten bis zum Ausbildungsende des Kindes regelt.

Nun meine 1. Frage: Kann ich vom Kindsvater eine Beteiligung an den Kinderbetreuungskosten verlangen, die nach Schließung der KITA bzw. der Schule entstehen um meine volle Erwerbstätigkeit weiterhin zu ermöglichen? Und wenn ja in welcher Höhe? Mein Einkommen liegt zur Zeit bei netto 1.300,00 EUR, sein Einkommen bei netto 10.700,00 EUR.

Es sind täglich von ca. 3 Stunden Betreuung durch eine Nanny auszugehen, bei einem Stundensatz von ca. 8 EUR entstehen monatlich Mehrkosten in der Höhe von 480,00 EUR. Diese Ausgaben würden bis zum einem Alter von 12 Jahren anfallen. Von diesem Geld wären während den Schulferien und Schliesszeiten der KITA auch die Kosten für die alternativen Betreuungsangebote und Ferienangebote zu bestreiten.

Meine 2. Frage ist: Wie kann ich die Kosten der Kinderbetreuung ab dem 12. Lebensalter berechnend? Gibt es einen Beitragsatz für Nachmittagsbetreuung an öffentlichen Schulen? Wie ist die Praxis? Welchen Vorschlag kann ich dem Kindsvater unterbreiten?

Für eine zeitnahe Beantwortung wäre ich Ihnen verbunden.


MfG


Sehr geehrter Fragesteller,



wie folgt beantworten:


Betreuungskosten sind Mehrbedarf des Kindes, den sich die Eltern im Verhältnis der Leistungsfähigkeit teilen müssen. Im Hinblick auf die hohe Gehaltsdifferenz wird der Vater die Betreuungskosten annähernd vollständig übernehmen müssen Bei Ihnen kommt überschlägig eine Haftungsquote von vermutlich deutlich unter 5 % der Kosten in Betracht.

Die Betreuungskosten ab dem zwölften Geburtstag lassen sich heute schwer abschätzen. Ob dann überhaupt noch eine Betreuung (rechtlich) notwendig ist, halte ich für fraglich. Die Rechtsprechung geht im Regelfall davon aus, dass der betreuende Elternteil dann ganztags arbeitet und die Kinder nach der Schule (häufig inzwischen ja auch Ganztagsschulen) keine zusätzliche Betreuung brauchen.

Hier eine Regelung zu treffen, halte ich im Moment für schwierig. Vermutlich wissen Sie heute noch gar nicht, wie und wo Sie in mehr als zehn Jahren arbeiten und wie viel Betreuung Ihr Kind dann tatsächlich braucht (und was das kostet).

Ein möglicher Weg wäre, hier nur eine grundsätzliche Verpflichtung des Vaters aufzunehmen, dass er sich - wenn nach dem zwölften Geburtstag des Kindes noch Betreuung erforderlich ist - im Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte an den Kosten beteiligt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.



Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-

Rückfrage vom Fragesteller 22. März 2015 | 20:58

Guten Abend Frau Holzapfel,

vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort! Bis zu welchem Alter ist eine nachschulische Kinderbetreuung sinnvoll und realistisch?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. März 2015 | 07:20

Sehr geehrte Fragestellerin,



gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:


Bis zum Ende der Grundschulzeit halte ich eine Beteiligung an den Kosten der Betreuung während Ihrer Abwesenheit für unproblematisch durchsetzbar. Allerdings besteht im Zweifel die Obliegenheit, kostenlose oder kostengünstige Betreuungsangebote in Anspruch zu nehmen, also beispielsweise Ganztagsangebote der Grundschule o. ä.

Für die Zeit danach ist das eher fraglich, hängt aber vom Einzelfall ab: Wenn Sie sehr spät nach Hause kommen, kann im Einzelfall eine Betreuung erforderlich sein. Für eine bis zwei Stunden am Nachmittag geht die Rechtsprechung im Regelfall davon aus, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist.


Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel

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