Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich kann sie beruhigen. Die Krankenversicherung wird hier weder ihre eigene Krankenversicherung kündigen noch warten sonst irgendwelche Konsequenzen auf sie.
zu den Einzelheiten:
Grundsätzlich ist die Doppelversicherung in Deutschland verboten. in Deutschland darf ein Schaden grundsätzlich nur kompensiert werden und nicht zu "Gewinn" führen.
Demnach sind sie als Versicherungsnehmer verpflichtet, eine bestehende Doppelversicherung zu melden, sobald sie von ihr Kenntnis erlangen ( § 77 VVG
).
Besteht dennoch eine Doppelte Versicherung so sind die Versicherungen als Gesamtschuldner für den Ausgleich des Schadens ( aber eben nicht mehr) verantwortlich und zwar in der Art und Weise, dass jeder mit dem Anteil haftet, den er auch an der Prämie hat ( §§ 78 Abs. 1 VVG
). Diese Schadensregulierung nehmen die Versicherer untereinander vor, dass ist dass was die Dame mit der Klärung untereinander meinte, hier sind sie außen vor ( § 78 Abs. 2 VVG
).
Sollte eine Versicherung in Unkenntnis des Versicherungsnehmers doppelt bestehen, können sie verlangen, dass die zeitlich später geschlossene Versicherung aufgehoben wird (§ 79 Abs. 1 VVG
). Deswegen können sie hier zwar laurt ihrem Sachverhalt verlangen, dass die GKV aufgehoben wird, aber eben nicht die PKV, da diese wohl früher bestand, im Zweifelsfall lohnt sich hier ein Blick in die Verträge. Ihnen bleibt nur die PKV ordentlich zu kündigen, schriftlich und unter Beachtung aller Kündigungsfristen, um ihr Kind dann in die GKV zu schicken.
Ich persönlich würde die Kündigung-unter der Prämisse dass dies leistbar ist- erst kündigen, wenn der Ausgleich unter den Versicherungen abgeschlossen ist, und erst dann das Kind bei der GKV versichern. Einfach weil die PKV aufgrund des Ausgleichs positiver reagieren wird und eine evnetuelle Rückkehr dann möglicher erscheint. Die Versicherung bleibt ihnen so eventuell einfach gewogener.
Konsequenzen können ihnen nur drohen, wenn sie sie Versicherungen in der Absicht abgeschlossen haben, sich hier zu bereichern. Dann könnte im Versicherungsfall die Versicherung den Schadenausgleich verweigern und sich auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen, trotzdem sie die Prämien bis zur Kenntnis der doppleten Versicherung einbehalten (§ 78 Abs. 3 VVG
). Daneben könnte ihnen eine Strafanzeige wegen Betrug ( § 263 StgB) drohen, weil sie die Versicherung nicht über die bestehende andere Versicherung aufgeklärt haben, trotzdem eine Pflicht (§ 77 VVG
) hierzu bestand und sie somit getäuscht haben, um sich einen Vermögensvorteil zu beschaffen, in dem beide Versicherungen im Schadensfall (voll) leisten.
Dies sehe ich bei ihnen jedoch nicht, da sie die eine Krankenkarte nie genutzt haben und selbst sagen, die Doppelversicherung wäre ihnen einfach entfallen. Insofern haben sie diese Konsequenzen nicht zu befürchten.
Fazit:
Sie brauchen sich also keine Sorgen über Konsequenzen ( außer die Aufhebung der GKV für ihr Kind) zu machen. Sie können ihr Kind nach Einhaltung der ordentlichen Kündigung von der PKV in die GKV wechseln lassen und müssen bezüglich ihres eigenen Vertrages nichts fürchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 05.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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05.08.2016
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08:41
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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