Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Das SGB II ist hier leider zu Ihren Lasten sehr sehr eindeutig. Es kommt auf das Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft im Ganzen an. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 7 Abs.3 Ziff. 2 SGB II
).
Im Rahmen der Prüfung des ALG-2 Antrages Ihrer Tochter muss zunächst einmal Hilfsbedürfigkeit vorliegen (§ 9 SGB II
). Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigten (§ 9 Abs.2 S.2 SGB II
). Die einzige Ausnahme gibt es für Schwangere und Kinderbetreude (§ 9 Abs.3 SGB II
). Es wird sozusagen der Gesamtbedarf der Bedarfsge-meinschaft ermittelt, wozu Sie Ihr Einkommen und Vermögen angeben müssen. Nur wenn das nicht reicht, liegt überhaupt anteilige Hilfsbedürftigkeit Ihrer Tochter vor.
Ich bedaure Ihnen nichts Erfreulicheres mitteilen zu können und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
Diese Antwort ist vom 05.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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D.h. mit Vollendung des 23. Lebensjahr steht sie nicht nur ohne Regelsatz sondern zusätzlich sogar ohne Krankenversicherung da, weil die Mitversicherung endet und die Kosten von ca. 140 Euro / Monat für eine freiwillige Krankenversicherung von der Bundesagentur für Arbeit nicht übernommen wird obwohl sie keinerlei Einkommen hat?
Sehr geehrter Fragesteller,
streng genommen ist das eine neue Frage, da es um einen neune Sachverhaltsteil geht. Dennoch aus Kulanz:
Es kommt wie gesagt auf die Hilfsbedürftigkeit der Gesamtbedarfsgemeinschaft an. Wenn keine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, liegt sie nicht vor. Ich kann das hier nicht prüfen, weil ich dazu alle Einkommens- und Vermögensverhältnisse von dieser kennen müsste. (Außerdem ist das Ergebnis einer Berechnung von Hand auch immer ein anderes als das der ARGE-Software.)
Die Regelung über den Zuschuss zur Krankenver-sicherung finden Sie in § 26 SGB II
. Grundsätzlich setzt auch dieser einen bestehenden ALG-2 Anspruch voraus. Wenn aber hier die Hilfsbedürftigkeit auf der Kippe steht, hilft vielleicht die Regelung des § 26 S.2 SGB II
:"...Der Beitrag wird ferner für Personen im notenwendigen Umfang übernommen, die in der gesetztlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden," sowie des § 26 Abs. 3 SGB II
betreffend einen Zusatzbeitrag zur gkV, der erst Hilfebedürftigkeit auslöst."
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn