Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach § 3 a Absatz 2 UStG
gilt für den Besteuerungsort der Dienstleistungen an einen Unternehmer der Ort, an dem der Leistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.
Wenn bspw. ein Hamburger Unternehmen Dienstleistungen für einen Wiener Unternehmen erbringt, läge der Ort der Dienstleistung in Wien und damit in Österreich.
Es wäre dann zu klären, ob in Österreich anstatt des Leistenden der Steuerschuldner der Leistungsempfänger ist (Anwendung des sog. reverse-charge-Verfahren).
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmen, so wird die Leistung in dem Land besteuert, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn sich der Sitz also im EU-Ausland befindet, wäre der Leistungsempfänger Steuerschuldner.
Dies bedeutet zugleich, dass sich der Leistende im Empfängerland nicht registrieren muss.
Liegt der Besteuerungsort in einem Nicht-EU-Land, bedarf es gesicherter Informationen über Steuerpflichten in dem Nicht-EU-Land.
Zu klären wäre, ob das Drittland Umsätze nach europäischem Muster besteuert und ob das o.g. reverse-charge-Verfahren anwendbar ist.
Bei Nichtanwendbarkeit des reverse-charge-Verfahrens wäre eine umsatzsteuerliche Registrierung oder aber die Einschaltung eines Fiskalvertreters in dem jeweiligen Nicht-EU-Land erforderlich.
Vor diesem Hintergrund sind Ihre Fragen leider nicht abschließend zu beantworten.
Angesichts der bevorstehenden BP sollten Sie aber einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen oder auf die Dienste eines Steuerberaters zurückgreifen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Diese Antwort ist vom 14.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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14.02.2014
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12:19
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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