Sehr geehrter Fragesteller,
teilen Sie mir bitte (über die im Profil genannte E-Mail-Adresse) den Versicherer und den abgeschlossenen Tarif mit. Ohne die Tarifbedingungen können die Erfolgsaussichten nicht abschließend beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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E-Mail:
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Zusendung der Unterlagen.
Sie haben beim Versicherer den sog. Basis-Tarif der Kasko-Versicherung abgeschlossen. Gegenüber den Classic-Tarifen, bietet der Basis-Tarif einen deutlich reduzierten Versicherungsumfang, so auch bei Schäden und Folgeschäden durch Marderbisse.
Nach A.2.2.5 der allgemeinen Versicherungsbedingungen sind unmittelbare Schäden am Fahrzeug selbst durch Tierbisse und sog. Folgeschäden versichert. Beim Basis-Tarif wird A.2.2.5 gänzlich ausgeschlossen, sodass nach den Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschutz besteht.
Grundsätzlich können die Versicherer im Rahmen der Vertragsfreiheit die Leistungen der Kasko-Versicherungen verbindlich festlegen. Einige Versicherer haben für die Basis-Tarife die Schäden durch Tierbisse ausgenommen, so auch in Ihrem Fall.
Sie müssten also nachweisen, dass die Klausel unwirksam ist (beispielsweise wegen unangemessener Benachteiligung). Der Verwender von Tarifbedingungen benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, wenn er bei der Vertragsgestaltung entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (Langheid/Rixecker/ Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 1 Rn. 100 m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH). Die Abwägung der Interessen setzt eine Analyse der Belange beider Parteien voraus. Klauseln, die miteinander in Bezug stehen, sind in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Ihre Vor- und Nachteile können untereinander kompensiert werden. Insgesamt kann das Zusammenspiel verschiedener Klauseln zu einer unangemessenen Benachteiligung führen, ohne dass jede Klausel für sich genommen zu beanstanden wäre.
Einen anderen Anknüpfungspunkt sehe ich derzeit nicht.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt