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Kfz-Kauf Ebay

| 25. März 2012 17:07 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich habe vor wenigen Tagen einen PKW erworben
.
Der gesamte Auktionstext lautet wie folgt:

"Sie bieten auf einen Volvo 240 Kombi des letzten Baujahrs aus dritter Hand. Bis Ende 2010 war der Wagen in Besitz einer Familie, wurde nur von Mutter zu Sohn weitergegeben. Der Wagen ist uneingeschränkt fahrbereit. Der Motor läuft einwandfrei, Ölverbrauch ist nicht festzustellen. Der Volvo ist E10-freigegeben und fährt damit problemlos ohne Mehrverbrauch. Er wurde zudem bereits 2005 per Kaltstartregler auf Euro2 umgerÜstet. Der Wagen steht auf zeitgemäßen 14" Alufelgen Typ "Polaris" mit Winterbereifung von 2009. Die Profiltiefe der Reifen ist fast wie bei neuwertigen Reifen. Telefonische Nachfragen sind erwÜnscht unter 0173 / 9xxxxx . Eine Probefahrt ist nur bedingt möglich, da der Wagen derzeit abgemeldet ist."
(Gesamter Text!!!!)

Ich habe den Käufer vor Abgabe eines Gebotes Über unseren Firmenaccount und Privataccount zu den Mängeln befragt und die Antwort erhalten, das der Wagen leichte Rostansätze hat und einen selbstreparierten Parkremplerschaden hinten links .Darauf hin gab ich dann mit dem Ebay-Privataccount mein Gebot ab und erhielt den Zuschlag

Bei Abholung ergab sich folgendes Bild.Die Felgen waren nicht die beschriebenen.Der Aussenspiegel links war völlig zerstört,Die Sitze defekt,Interieur-Teile waren teilweise gebrochen ,die Scheinwerfer-Wischermotoren ohne Funktion etc.
Da ich mich wegen meines gemachten Gebotes zum Kauf selbst genötigt fühlte,unterschrieb ich dann eher missmutig den vom Verkäufer vorgelegten KFZ Kaufvertrag.
Ich bekam 100 Euro wegen des defekten Aussenspiegels nachträglich vom Kaufpreis erlassen.Dies wurde allerdings nicht festgehalten.
Bei Abfahrt fielen dann diverse andere Mängel auf und ich war doch recht froh heil zuhause angekommen zu sein.
Klappernde Getriebe und Motoraufhängung (so die erste Vermutung der Werkstatt),größere Verformungen im rechten Schwellerbereich und diverse andere Auffälligkeiten wie z.B.
desolates Fahrverhalten wegen defekter Fahrwerksbuchsen etc..

Verärgert rief ich den Verkäufer an um Ihn auf diese Mängel hinzuweisen.
Dieser war dann auch zunächst bereit mit mir eine gÜtliche Einigung zu finden.Ich solle doch mit der Werkstatt reden.Diese solle die Mängel auflisten und eine Summe nennen.Wir wÜrden uns dann einig werden.

Soeeben erhielt ich die Meldung, dass der Verkäufer seinen AnkÜndigungen nicht folgen möchte.
Schliesslich , so er , habe ich das Fahrzeug wie besehen gekauft und wäre einen verbindlichen Kaufvertrag eingegangen.

Das mit dem verbindlichen Kaufvertrag sehe ich ja ein, nur denke ich hier einer arglistigen Täuschung aufgesessen zu sein.

Habe ich Chancen bei einem eventuellen Rechtsstreit????Wie sollte ich jetzt am Besten vorgehen.

Ich freue mich Über Hinweise und verbleibe mit freundlichen Grüßen

P





25. März 2012 | 18:09

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie haben nur dann Chancen in einem Rechtsstreit, wenn tatsächlich eine arglistige Täuschung vorliegt.

Eine arglistige Täuschung im rechtlichen Sinne ist gegeben, wenn der Verkäufer Ihnen versteckte Mängel verschwiegen hat. Diese Mängel müssen bei Abschluß des Kaufvertrages vorgelegen haben und sollten nach Möglichkeit von sachverständigen Dritten bestätigt werden.

Sie sollten sich daher am besten von der Werkstatt bestätigen lassen, dass der Wagen Mängel aufweist, die den Wert bzw. die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen und für einen Laien bei einer oberflächlichen Besichtigung des Wagens nicht erkennbar sind. Wenn Sie eine solche Bestätigung der Werkstatt haben, haben Sie gute bis sehr gute Chancen in einem Rechtsstreit.

Zugleich sollten Sie bereits jetzt den Rücktritt und eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären. Das sollten Sie so schnell wie möglich machen. Die Bestätigung der Werkstatt können Sie dann später nachreichen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


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