Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Muss/soll ich Anzeige wegen Betruges gegen den letzten Halter erstatten?
Dies können Sie tun und es erscheint angesichts der Umstände empfehlenswert, denn es ist nicht auszuschließen, dass der Verkäufer Sie bewusst über seine Identität getäuscht hat, um den Mangel zu vertuschen und sich vor der Haftung zu drücken.
Gibt es eine Rücknahmeverpflichtung wegen der o.g. verdeckten und definitiv(!) schon länger vorhandenen Mängel?
Soweit der Verkäufer Sie arglistig über den Zustand des Fahrzeuges getäuscht hat, so können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Beachten Sie bitte, dass sich der Rückgewähranspruch gegen den Verkäufer des Fahrzeuges richtet und nicht gegen eingetragenen Halter, wenn keine Personenidentität besteht. Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie den Verkäufer schriftlich unter Fristsetzung von 10 Tagen auffordern, Ihnen bei Rücknahme des Fahrzeuges den Kaufpreis zu erstatten. Sollte die Frist erfolglos ablaufen, sollten Sie einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrte Herr Anwalt
vielen Dank für die schnelle und klar formulierte Antwort.
Ich möchte sie jedoch bitten, zu meinem besseren Verständnis der Rechtslage und auch meinen daraus resultierenden Pflichten und/oder Möglichkeiten zu folgenden Punkten nochmal eine Aussage zu treffen:
1) Die Halterin gibt an, besagten Volvo -noch zugelassen(!) und mit allen(!) Papieren- gegen Barzahlung an eine ihr unbekannte Person (vermeindlicher Käufer, Herr Maus) abgegeben zu haben Dessen Identität sie - nach eigenen Angaben- nicht überprüft hat. Die angegebene Adresse würde auf eine Ferienwohnung hinweisen und eine Ausweiskopie o.Ä. kann sie ebenfalls nicht beibringen. Für mich gibt es also zur Zeit nur eine einzige reale Person, die letzte Halterin.
Welche in meinen Augen entweder sehr naiv oder aber sehr gewieft zu sein scheint.
2) Bin ich nun in der Pflicht, diesen ominösen Herrn Maus aufzuspüren oder hat sie die Pflicht den angeblichen Besitzerwechsel / Zwischenhändler zu beweisen?
Versuche meinerseits über das Portal Ebay-Kleinanzeigen den Kontakt zum Inserenten nochmal herzustellen sind natürlich erfolglos geblieben.
Ich bedanke mich recht herzlich im Voraus für eine klare und ausführliche Antwort.
Mit besten Grüßen,
K.J.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn Sie Ihren Rückabwicklungsanspruch gegen eine Person geltend machen, so unterstellen Sie dabei implizit, dass Sie mit dieser Person zuvor einen Kaufvertrag geschlossen haben. Für diese Behauptung sind Sie - wie bei allen für Sie günstigen Behauptungen - im Zivilprozess beweispflichtig. Wenn die Halterin also den Kaufvertragsschluss bestreitet, müssten Sie beweisen, dass der Kaufvertrag mit ihr besteht. Wenn es sich um eine Halterin handelt und ein personenverschiedener Herr das Fahrzeug an Sie verkauft hat, so kann es sich bei diesem denknotwendig entweder nur um eine von der Halterin unabhängige Person handeln (dann müssten Sie gegen ihn selbst vorgehen) oder es handelt sich dabei um einen Vertreter der Halterin. In letzterem Fall müssten Sie darlegen, dass dieser von der Halterin zum Verkauf bevollmächtigt war. Wenn dieser Beweis nicht gelingt, so haftet der vollmachtlose Vertreter gemäß § 179 BGB selbst. Im Ergebnis werden Sie, wenn die Halterin den Kaufvertragsschluss bestreitet, in jedem Fall die Verkäuferpartei ausfindig machen müssen, um Ihre kaufvertraglichen Ansprüche geltend zu machen.
Die Halterin hat weder die Rechtspflicht, Ihnen einen Zwischenverkauf zu beweisen noch hat sie die Rechtspflicht Ihnen gegenüber, sich im Rahmen des Ihrem Kauf vorangegangenen Zwischenkaufs über die Personalien des Zwischenkäufers kundig zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -