Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier ist insbesondere die Regelung in § 5a Absatz 4 UWG zu beachten:
„Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat."
Wenn Sie ein kommerzielles Profil betreiben und sich hieraus deutlich ergibt, dass Sie eine Modeboutique betreiben, müssen Sie Eigenwerbung nicht explizit kennzeichnen. Wenn Sie für die Vorstellung fremder Produkte weder ein Entgelt noch eine Gegenleistung (hier kann auch das kostenlose dauerhafte Zurverfügungstellen des Produkts ausreichen!) erhalten, muss dies ebenfalls nicht als Werbung gekennzeichnet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
5. Juli 2024
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17:02
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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