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Kenia Führerschein und Anerkennung in Europa und weltweit

30. Mai 2014 18:13 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


19:56

Europäer (Deutscher) erwirbt legal einen Kenia-Führerschein, den er dann in EU und Rest der Welt nutzen möchte. In seinem Herkunftsland (Deutschland) hat er jedoch eine Auflage (MPU) zu seinem nationalen Führerschein/ Fahrerlaubnis.
Der Europäer ist jedoch viel im EU-Ausland unterwegs, und möchte den Führerschein lediglich in den Ländern nutzen, wo er nicht gemeldet ist. Eben wir ein Tourist, da er in diesen Ländern keine Wohnadresse hat.
Die Frage: Ist diese Handhabung der Nutzung in allen Ländern, außer dem Herkunftsland (belegt mit einer Auflage), eines Kenia-Führerscheines zulässig.

30. Mai 2014 | 19:22

Antwort

von


(87)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Grundsätzlich spricht nichts dagegen, wenn Sie Ihre kenianische Fahrerlaubnis bzw. Ihren kenianische Führerschein innerhalb der EU bzw. auch weltweit nutzen.

Innerhalb der BRD sind Sie dann nicht berechtigt ein Fahrzeug mit Ihrem kenianischen Führerschein zu führen, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder versagt wurde bzw. ein Fahrverbot besteht oder der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen wurde (§ 29 Abs. 3 FeV).


Da Sie angegeben haben, in den jeweiligen Ländern keinen ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, bestehen hier wohl auch im Regelfall keine Einschränkungen, wie etwa die 6-Monats-Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV. Es mag jedoch sein, dass einzelne Länder entsprechende Begrenzungen für die touristische Nutzung von Führerscheinen haben, so beispielsweise Großbritannien (12 Monate) und die Schweiz (1 Jahr). Hierzu sollten Sie sich explizit bei den einzelnen Ländern, in denen Sie vorhaben Fahrzeuge zu führen, erkundigen.

Es ist auch denkbar, dass Sie auf Grund nationaler Regelungen dazu verpflichtet sind, eine Übersetzung Ihres kenianischen Führerscheins mitzuführen. In Deutschland ist dies etwa in § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV geregelt. Auch diesbezüglich sollten Sie sich bei den Behörden des jeweiligen Landes erkundigen.


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass verlässliche Aussagen hier nur zur Situation innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemacht werden können. Zur sicheren Abklärung der Situation in den von Ihnen zu bereisenden Ländern empfehle ich die direkte Kontaktaufnahme mit den dortigen Behörden. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie jeweils im Internet.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Grasel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mathias Grasel
Fachanwalt für Strafrecht

Rückfrage vom Fragesteller 30. Mai 2014 | 19:41

und wie verhält sich der Sachverhalt, wenn in Deutschland das Fahrverbot nicht mehr existent ist, man vorrübergehend keinen Wohnsitz in Deutschland hat und in dieser Zeit seinen Führerschein im Nicht-EU-Land erwirbt (weil man dort arbeitet, bzw. eine Firma hat).

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Mai 2014 | 19:56

Zunächst einmal möchte ich den Begriff des Wohnsitzes einmal definieren.

Von einem Wohnsitz im Inland wird ausgegangen, wenn eine Person mindestens 185 Tage im Jahr im Inland wohnt oder persönliche Bindungen im Inland bestehen, die Person zwar im Ausland aufhält (beispielsweise aus beruflichen Gründen) und regelmäßig ins Inland zurückkehrt.

Die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse ist in § 29 Fev geregelt. Demnach dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis in vollem Umfang Kraftfahrzeuge im Inland führen, solange kein Wohnsitz im Inland besteht. Wird ein Wohnsitz im Inland begründet gilt diese Berechtigung noch sechs Monate. Etwaige Auslagen im ausländischen Führerschein gelten auch im Inland (z.B. nur Automatikgetriebe, o.ä.).

ANTWORT VON

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