Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, wenn Sie Ihre kenianische Fahrerlaubnis bzw. Ihren kenianische Führerschein innerhalb der EU bzw. auch weltweit nutzen.
Innerhalb der BRD sind Sie dann nicht berechtigt ein Fahrzeug mit Ihrem kenianischen Führerschein zu führen, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder versagt wurde bzw. ein Fahrverbot besteht oder der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen wurde (§ 29 Abs. 3 FeV).
Da Sie angegeben haben, in den jeweiligen Ländern keinen ordentlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, bestehen hier wohl auch im Regelfall keine Einschränkungen, wie etwa die 6-Monats-Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV. Es mag jedoch sein, dass einzelne Länder entsprechende Begrenzungen für die touristische Nutzung von Führerscheinen haben, so beispielsweise Großbritannien (12 Monate) und die Schweiz (1 Jahr). Hierzu sollten Sie sich explizit bei den einzelnen Ländern, in denen Sie vorhaben Fahrzeuge zu führen, erkundigen.
Es ist auch denkbar, dass Sie auf Grund nationaler Regelungen dazu verpflichtet sind, eine Übersetzung Ihres kenianischen Führerscheins mitzuführen. In Deutschland ist dies etwa in § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV geregelt. Auch diesbezüglich sollten Sie sich bei den Behörden des jeweiligen Landes erkundigen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass verlässliche Aussagen hier nur zur Situation innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemacht werden können. Zur sicheren Abklärung der Situation in den von Ihnen zu bereisenden Ländern empfehle ich die direkte Kontaktaufnahme mit den dortigen Behörden. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie jeweils im Internet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Grasel
Heßstraße 90
80797 München
Tel: 089 / 12 66 73 0
Web: https://www.strafverteidiger-grasel.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mathias Grasel
Fachanwalt für Strafrecht
und wie verhält sich der Sachverhalt, wenn in Deutschland das Fahrverbot nicht mehr existent ist, man vorrübergehend keinen Wohnsitz in Deutschland hat und in dieser Zeit seinen Führerschein im Nicht-EU-Land erwirbt (weil man dort arbeitet, bzw. eine Firma hat).
Zunächst einmal möchte ich den Begriff des Wohnsitzes einmal definieren.
Von einem Wohnsitz im Inland wird ausgegangen, wenn eine Person mindestens 185 Tage im Jahr im Inland wohnt oder persönliche Bindungen im Inland bestehen, die Person zwar im Ausland aufhält (beispielsweise aus beruflichen Gründen) und regelmäßig ins Inland zurückkehrt.
Die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse ist in § 29 Fev geregelt. Demnach dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis in vollem Umfang Kraftfahrzeuge im Inland führen, solange kein Wohnsitz im Inland besteht. Wird ein Wohnsitz im Inland begründet gilt diese Berechtigung noch sechs Monate. Etwaige Auslagen im ausländischen Führerschein gelten auch im Inland (z.B. nur Automatikgetriebe, o.ä.).