Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Wie stellt sich die Situation Ihrer Sicht nach dar? Welches Vorgehen ist jetzt zu empfehlen?
Sie wären zu einer Steuerklärung verpflichtet gewesen, so daß dieselben nun nachgeholt werden sollten.
2. Sollte ich die Steuerklärungen für 2018 und 2019 jetzt schnellstmöglich abschicken?
Für beide Jahre sollte die Erklärung abgegeben werden.
3. Sollte ich die Steuererklärung für 2020 ebenfalls normal abgeben und auf die Reaktion warten?
Die Abgabe für dieses Jahr musste bis zum 31.05.2021 erfolgen, soweit Sie keinen Steuerberater haben. Die Nichtabgabe dieser Einkünfte mit dem zu versteuernden Gewinn ist strafrechtlich ein Problem nach den §§ 369 AO.
4. Oder sollte ich für 2020 eine Selbstanzeige durchführen?
Eine Selbstanzeige ist ratsam, aber die Anforderungen recht hoch, so daß man hier vieles falsch machen kann. Die Erklärung einfach abgeben und dann sofort die Erklärung für 2021 abgeben. Mit dieser wird man sehen, daß sich mit einer Verrechnung im Ergebnis keine anhaltende Bereicherung für Sie ergeben hat.
5. Mit welchen Konsequenzen habe ich allgemein zu rechnen
Es kann ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden. Es werden Versäumniszuschläge und Verspätungszinsen festgesetzt. Mit dem Ausgleich aus dem Jahr 2021 wird ersichtlich werden, daß Ihnen keine Vorteile verblieben und der Staat keinen nachhaltigen Nachteil erlitten hat. Auch wenn es hierauf rechtlich bei der Steuerhinterziehung nicht ankommt, dürfte ein Verfahren dann nach § 153 StPO wohl eingestellt werden.
FAZIT: Es kostet Sie ein wenig Geld an Verspätungzuschlägen und Zinsen und im Ergebnis wird kein Schaden verbleiben.
Es bietet sich an, wenn Sie dies mit einem Steuerberater machen, der in der Kommunikation zwischen Sie und dem FA zwischen geschaltet ist. Meiden Sie persönlichen Kontakt und bleiben Sie eine anonyme Akte zwischem Ihrem Steuerberater und dem FA.
Good luck und wird schon gut gehen.
Fricke
RA
Dipl. Kfm.
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail:
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort, welche mir bereits sehr weitergeholfen hat.
Ich habe folgende Verständnisfragen:
1. Eine Selbstanzeige für 2020 ist Ihrer Meinung nach für einen „guten" Ausgang also nicht zwingend erforderlich, korrekt?
2. Ich gebe demnach die Erklärung für 2020 mit Hilfe eines Steuerberaters ganz regulär ab und unmittelbar darauf die für 2021 und warte dann auf Rückmeldung des FA, korrekt?
3. Brauche ich auch für 2021 zwingend einen Steuerberater?
4. Sollte ich auch für 2018 und 2019 die Erklärung bereits über den Steuerberater abgeben, damit es einheitlich bleibt? Oder kann ich dies auch selber über WISO/Smartsteuer etc. erledigen? Dort ist ja eigentlich nichts spektakuläres passiert.
5. Kann ich als „Steuerberater" einen Lohnsteuerhilfeverein (VLH) nutzen und die Erklärung und Vertretung beim FA darüber laufen lassen? Dies wäre wohl günstiger. Oder empfiehlt sich ein „richtiger" Steuerberater?
6. Welche Vorteile ergeben sich aus dem Vermeiden des direkten Kontakts mit dem FA?
Herzlichen Dank!
Werter Nachfragender,
natürlich brauchen Sie keinen Steuerberater, auch ein Lohnsteuerhilfeverein würde es tun. Wichtig ist nur, daß die Abschlüsse alle ordentlich und vollständig abgegeben werden. Wenn Sie das aber selber machen, riskieren Sie als Steuerbürger Rückfragen und müssen sich erklären. Bei einem Steuerberater wird davon ausgegangen, daß er alles geprüft hat und die Sache durchgewunken werden kann. Angesichts der Tatsache, dass es bei Ihnen doch Erklärungsbedarf gäbe, würde ich die Kommunikation nicht selber führen. Bei einer Selbstanzeige wird übrigens sofort ein Verfahren eingeleitet, was dann erst wieder eingestellt werden muss. Wenn Sie einfach die Erklärungen nun erstellen und abgeben, halte ich es für möglich, daß die Sache von der Veranlagung hausintern nicht weiter gegeben wird und die Sache sich damit beenden lässt.
MFG
Fricke