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Keine Reaktion des FA auf Einspruch

6. August 2007 14:35 |
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Steuerrecht


Hallo,

neben einer Festanstellung betreibe ich eine unterrichtende Tätigkeit (Ausbildung für Bootsführerscheine), die ich als Kleinunternehmertum beim Finanzamt registriert habe.

Das Finanzamt erkannte in meiner Lohnsteuererklärung des vergangenes Jahre 25% sämtlicher den Ausbildungsbetrieb betreffenden Ausgaben nicht an, da eine private Nutzung des Firmenfahrzeuges (das Fahrschulboot) angenommen wurde. Dies trifft nicht im Ansatz zu und so habe ich umgehend und fristgerecht begründet Einspruch eingelegt. Die vorgeschlagene Kürzung der Ausgaben macht gerade in den Bereichen Werbung/Lehrbücher/Unterrichtsmaterial/Versicherung schlicht keinen Sinn und das Fahrzeug wird nicht privat genutzt.

Das Problem ist, dass das Finanzamt seit dem Einspruch nicht mehr reagiert (und das seit ca. 6 Monate). Ich will einfach nur wissen, ob mein Einspruch bearbeitet wird und wann ich mit einem korrigierten Bescheid rechnen kann.

Weitere Briefe mit der Bitte um Status bzw. Eingangsbescheid sind nicht beantwortet worden. Telefonische Nachfragen werden stets vertröstend behandelt - und irgendwie habe ich den Eindruck, dass dort mit Absicht etwas verschleppt wird. Im Mai sagte man mir "vielleicht nächsten Monat, spätestens übernächsten", Anfang August hieß es gar "kann ich Ihnen nicht sagen, wenn ich jetzt drei Wochen sage nageln Sie mich später darauf fest". Das kann doch nicht sein?!

Welche Möglichkeiten habe ich, mein Anliegen auf Bearbeitung durchzusetzen?

Viele Grüße,
K.

Sehr geehrter Herr,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach der gesetzlichen Intention steht dem FA regelmäßig eine Bearbeitungszeit für den Einspruch von sechs Monaten zu. Sie können danach grundsätzlich eine Untätigkeitsklage erheben.Die Finanzgerichte gehen aber davon aus, dass eine sog. Untätigkeitsklage auch nach Ablauf von sechs Monaten nicht zwangsläufig zulässig ist. Vielmehr ist nach den gesamten Umständen des Falles zu beurteilen, ob eine Bearbeitungszeit, die über sechs Monate hinausreicht, noch "angemessen" ist. Dabei sind auf der einen Seite der Umfang und die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles und auf der anderen Seite das Interesse des Rechtsbehelfsführers an baldiger Entscheidung gegeneinander abzuwägen (von Beckerath in Beermann/Gosch, Finanzgerichtsordnung, § 46 Rz. 88 und 95). Welche Gründe gibt es denn bei Ihnen?
Ein freundlicher Anruf bei dem Sachbearbeiter wirkt m.E. Wunder.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.

Mit besten Grüßen

RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht

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