Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn die Wohnung nicht mehr über Warmwasser verfügt und auch die Heizung nicht funktioniert, liegt ein Mangel vor. D.h., sie sind berechtigt die Miete zu mindern.
2.
Bei der Mietminderung sind die Zeiten natürlich zu berücksichtigen, während denen die Mängel vorgelegen haben. D.h., das fehlende Warmwasser besteht seit dem 28.08.2022. Die Heizperiode beginnt im Regelfall am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. April des Folgejahres. Hier sollten Sie auch Ihren Mietvertrag anschauen, und prüfen, ob dort etwas zu Heizperiode gesagt ist.
3.
Ein Heizungsausfall kann während der Heizperiode zu einer Mietminderung bis zu 100 % führen.
Bei fehlendem Warmwasser kommt es darauf an, ob nie warmes Wasser zur Verfügung steht oder nur gelegentlich. Auch muss man unterscheiden, ob die Warmwasserversorgung im Sommer unterbrochen ist oder in der kalten Jahreszeit.
Für den Zeitraum im Sommer bei den diesjährigen hohen Temperaturen würde ich eine Mietminderung von 15 % für angemessen erachten. Bei kälteren Temperaturen ist eine Mietminderung bis zu etwa 70 % denkbar.
4.
Sie schreiben also den Vermieter an und teilen ihm die Mängel mit. Gleichzeitig fordern Sie den Vermieter auf, die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Setzen Sie zur Beseitigung der Mängel eine dem Datum nach bestimmte Frist.
Gleichzeitig kündigen Sie an, dass Sie die Miete um die genannten Prozentsätze mindern. Gemindert werden kann die Warmmiete, also die Grundmiete einschließlich der Betriebskostenvorauszahlungen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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