Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ansprechpartner ist zunächst die Hausverwaltung. Die Wasserversorgung fällt nach § 27 Abs. 1 Nummer 2
Wohnungseigentumsgesetz in das gemeinschaftliche Eigentum, hier insbesondere die Anlage zur Aufbereitung des Warmwassers. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass der Fehler eben gerade nicht, so wie Sie darstellen, in Ihrer eigenen Wohnung zu suchen ist. Danach ist die Hausverwaltung verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Versorgungseinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren.
Sie sollten daher die Hausverwaltung schriftlich (möglichst mit Zugangsnachweis, zB. Einschreiben oder durch Boten) unter Setzung einer kurzen Frist auffordern, den Mangel zu beheben. Entstehen Ihnen aus einem möglichen Verzug der Hausverwaltung Schäden, so können Sie diese grundsätzlich von der Hausverwaltung ersetzt verlangen. Dies könnte zum Beispiel ein Mehrverbrauch sein, wenn sich das Wasser nur sehr langsam erwärmt.
Reagiert hierauf die Hausverwaltung immer noch nicht, müssten Sie dann die Ansprüche gerichtlich durchsetzen, was sicherlich hier einen relativ langen Zeitraum beinhaltet. Nach fruchtloser Fristsetzung ließe sich auch darüber nachdenken, gegebenenfalls auch nach Information der anderen Eigentümer, dass Sie selbst eine Firma beauftragen, die den Mangel behebt und die Kosten dann der Hausverwaltung in Rechnung stellen. Hierzu müsste man allerdings schauen, wie umfangreich der Schaden ist und wie viele Eigentümer hier gegebenenfalls betroffen sind.
In Erwägung kann sodann auch gezogen werden, dass bei beharrlicher Verweigerung auch die Abberufung der Hausverwaltung bei der nächsten Eigentümerversammlung beantragt wird.
Eine solche können Sie zum Beispiel auch unabhängig von den normalen Hauptversammlungen einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Eigentümer einer solchen Versammlung zustimmt. Hier können Sie zum Beispiel auch die Problematik der Warmwassererwärmung anbringen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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