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Kein Mietvertrag über 50 Jahre und Mieter will Bodenbelag u.Tapeten nicht entfernen

18. November 2021 09:12 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin der Nachfolger der Vermieters von vor 50 Jahren.
Mieter wohnt seit 50 Jahren ohne Vertrag-angeblich nur mündlich.
Er war vor Jahren nicht bereit einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen !
Jedenfalls scheinen mündliche Abreden getroffen worden zu sein zwischen Mieter und ehemaligen Vermieter
Mieter zieht aus und will nun die Teppiche und PVC Beläge nicht entfernen.
Ebenso wenig die Tapeten.
Dem Aussehen nach sind diese auch bereits länger als 7 Jahre an-und eingebracht.Selbst durch Reingung nicht vermietbar. Ich fordere das Entfernen der Bodenbeläge und Tapeten, weder neuen Belag noch streichen oder neue tapeten.(???)
Mieter sagt, dass er selbst tapezieren musste bei Einzug und Teppich nicht vorhanden war.

Seine Miete beträgt seit über 12 Jahren für 90 qm 307,50 inkl. Nebenkosten, außer Strom, Gas, was nicht wirklich einem Mietspiegel entspricht bzw. Renovierungsarbeiten bezahlbar macht.
Termin zum Auszug ist der 30.11.2021

Bitte teilen Sie mir mit wie die rechtliche Situation ist und der Mieter Bodenbeläge und Tapeten entfernen muß.
Meinem Wssenstand nach fällt das nicht unter Schönheitsreparaturen oder Renovierung.





18. November 2021 | 11:23

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Wenn nur ein mündlicher Mietvertrag besteht, muß die Seite, die sich auf eine angebliche Regelung beruft, die Vereinbarung dieser Regelung beweisen. Das ist nach fünfzig Jahren schwierig bis unmöglich. Wenn die jeweilige Regelung oder gar keine Regelung bewiesen werden kann, gelten die gesetzlichen Regelungen.

Das Gesetz sieht vor, dass Sie als Vermieterin für die Schönheitsreparaturen und Renovierungen zuständig sind (weil eben keine anderslautenen Vertragsklauseln vorliegen). Auch muß der Mieter alle Einbauten, die er eingebaut hat, selber und auf eigene Kosten entfernen. Allerdings müssen Sie als Vermieterin nachweisen, welche Einbauten er eingebaut hat, wenn Sie die Entfernung durch den Mieter durchsetzen wollen.

Wenn der Mieter selber zugibt, die Teppiche eingebracht zu haben, können Sie sich darauf berufen und die Entfernung der Teppiche verlangen. Für Tapeten gilt das aber nicht, auch wenn der Mieter deren Anbringung zugibt, da derartige Schönheitsreparaturen Ihre Aufgabe waren.

Die Höhe der monatlichen Miete ist hier rechtlich irrelevant.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. November 2021 | 11:27

Guten Tag,
gilt diese gesetzliche Regelung auch dann, wenn Mieter jahrelang eine sehr niedrige Miete bezogen hat,
auszulegen damit, dass es ein stillschweigendes Abkommen war, das Vermieter keine Fußböden einbringt und Mieter auch nicht mehr bezahlt ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. November 2021 | 15:47

Sehr geehrter Ratsuchender,

diese gesetzliche Regelung gilt grundsätzlich auch dann. Sie müßten beweisen, dass es eine solche Vereinbarung gab. Wenn das gelingt, gilt diese Vereinbarung anstelle der gesetzlichen Regelung. Allerdings sind stillschweigende Vereinbarungen stets nahezu unmöglich nachzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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