Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn nur ein mündlicher Mietvertrag besteht, muß die Seite, die sich auf eine angebliche Regelung beruft, die Vereinbarung dieser Regelung beweisen. Das ist nach fünfzig Jahren schwierig bis unmöglich. Wenn die jeweilige Regelung oder gar keine Regelung bewiesen werden kann, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Das Gesetz sieht vor, dass Sie als Vermieterin für die Schönheitsreparaturen und Renovierungen zuständig sind (weil eben keine anderslautenen Vertragsklauseln vorliegen). Auch muß der Mieter alle Einbauten, die er eingebaut hat, selber und auf eigene Kosten entfernen. Allerdings müssen Sie als Vermieterin nachweisen, welche Einbauten er eingebaut hat, wenn Sie die Entfernung durch den Mieter durchsetzen wollen.
Wenn der Mieter selber zugibt, die Teppiche eingebracht zu haben, können Sie sich darauf berufen und die Entfernung der Teppiche verlangen. Für Tapeten gilt das aber nicht, auch wenn der Mieter deren Anbringung zugibt, da derartige Schönheitsreparaturen Ihre Aufgabe waren.
Die Höhe der monatlichen Miete ist hier rechtlich irrelevant.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Guten Tag,
gilt diese gesetzliche Regelung auch dann, wenn Mieter jahrelang eine sehr niedrige Miete bezogen hat,
auszulegen damit, dass es ein stillschweigendes Abkommen war, das Vermieter keine Fußböden einbringt und Mieter auch nicht mehr bezahlt ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
diese gesetzliche Regelung gilt grundsätzlich auch dann. Sie müßten beweisen, dass es eine solche Vereinbarung gab. Wenn das gelingt, gilt diese Vereinbarung anstelle der gesetzlichen Regelung. Allerdings sind stillschweigende Vereinbarungen stets nahezu unmöglich nachzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt