Sehr geehrter Fragesteller,
ich stelle zunächst mal die wesentlichen Inhalte der zitierten oder erwähnten Vorschriften voran.
Richtig ist zunächst, dass nach §45 Abs. 1 SGB V
Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, „wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat ….."
§ 118 Abs. 1 SGB III
bestimmt die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, die im vorliegenden Fall unproblematisch sind.
§ 119 SGB III
besagt, dass eine Beschäftigung sucht, wer „alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden" und „den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit)."
§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X
, der sich mit der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse beschäftigt, lautet wie folgt. „Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4 . der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist."
Ich vermag bei der Erkrankung eines Kindes nicht eine einzige dieser Voraussetzungen als erfüllt anzusehen. Im übrigen ist die Formulierung „soll" weniger als ein „muss"; es könnte also in bestimmten Fällen davon abgewichen werden.
§ 330 Abs. 3 SGB III
lautet wie folgt: „(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten des Betroffenen ändert."
Aus keiner der vorgenannten Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die vorübergehende Erkrankung eines Kindes – die auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nichts an der grundsätzlichen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers für die Beschäftigung bedeutet - anders betrachtet werden sollte als dann, wenn sie zu Beginn einer Beschäftigungssuche auftritt.
Streitig könnte – wie gesagt - höchstens sein, ob Ihre Lebensgefährtin während der Erkrankung des Kindes dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Andererseits ist aber für einen solchen Fall vorgesehen, dass bis zu 10 Tage jährlich, bei Alleinstehenden sogar bis zu 20 Tage Krankengeld gezahlt wird. Es kann – wie Sie ja schon richtig sagen - im Grunde nicht sein, dass einerseits eine Regelung für diesen Fall getroffen wird, weil es eben eine regelungsbedürftige Situation gab, und andererseits diese Situation zu Beginn der Arbeitssuche dazu führt, dass jemand, der grundsätzlich arbeiten möchte, wegen einer vorübergehenden Erkrankung des Kindes durch Verweigerung der Leistungen auch noch aus dem kompletten Krankenversicherungsschutz herausgeboxt wird.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Lebensgefährtin Anspruch auf Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe haben wird und rate Ihnen dringend, einen rechtsmittelfähigen Bescheid anzufordern und Widerspruch einzulegen. Entscheidungen der ARGE sind zu über 30 Prozent gänzlich fehlerhaft, weitere teilweise. Ich würde Sie gerne in dieser Angelegenheit vertreten, da diese Entscheidung meinen Vorstellungen von Gerechtigkeit massiv widerspricht. Auch räumliche Entfernung stellt kein Problem dar.
Falls ich mich zu kompliziert ausgedrückt haben sollte, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
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