Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kautionsauszahlung nach dem Auszug. Vermieter fordert den Zahlungsbeleg.

24. März 2025 09:58 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin am 31.08.2024 fristgerecht aus der Mietwohnung ausgezogen. Nach 6 Monaten bekomme ich vom Vermieter folgende E-Mail: "Eine Kautionsübertragung Ihrer Kaution fand vom Voreigentümer auf den aktuellen Eigentümer nicht statt. Aus diesem Grund haben wir auch keinerlei Information über eine von Ihnen erfolgte Kautionszahlung. Um Sie zu unterstützen und die Kaution auszahlen zu können, bitten wir um Übersendung eines Zahlungsbelegs Ihrer Kaution zu Mietvertragsbeginn. Mit diesem würden wir dann auf den Voreigentümer zugehen und die Auszahlung der Kaution fordern."

Ist das rechtlich? Den Zahlungsbeleg werde ich jetzt höchstwahrscheinlich nicht mehr finden, es sind 12 Jahre vergangen. Letztendlich im Vertrag steht, dass ich verpflichtet bin die Kaution zu zahlen.

Ich möchte gerne wissen, ob ich trotzdem Anrecht auf die Kaution habe und falls Ja, möchte ich ein entsprechendes Anwaltsschreiben an den neuen Vermieter schicken.

24. März 2025 | 10:59

Antwort

von


(952)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Ist das rechtlich?...Ich möchte gerne wissen, ob ich trotzdem Anrecht auf die Kaution habe"

Das kommt darauf an. Grundsätzlich haben Sie natürlich nach dem Auszug Anspruch auf die Rückzahlung Ihrer Kaution, wenn keine berechtigten Forderungen des Vermieters bestehen, die diese mindern könnten und Sie diese Kaution auch tatsächlich geleistet haben.


Der neue Vermieter hat keinerlei Kaution an den neuen Vermieter übertragen. Der Vermieter gibt in seiner E-Mail an Sie auch an, dass die Kaution von dem früheren Eigentümer auf den neuen Eigentümer nicht übertragen wurde. Normalerweise sollte der frühere Vermieter die Kaution bei Übergabe des Mietvertrags und der Wohnung an den neuen Eigentümer weitergegeben haben. Es scheint also, dass hier eine Unstimmigkeit besteht.

Diese Unstimmigkeit will der neue Vermieter nun verständlicherweise auflösen, da Sie bereits ausgezogen sind.

Das ist nach einem Urteil des AG Hamburg-Barmbek, Az.: Az: 812 C 322/03 auch durchaus rechtmäßig.

Weiteres dazu finden Sie unter: https://www.mietrecht.org/mietkaution/kaution-quittung-dient-als-sicherheit/


Wenn Sie keine Nachweise mehr haben, aber die Kaution definitiv geleistet haben, können Sie ggf. durch eine sog. eidesstattliche Versicherung den Nachweis erbringen. Besser wäre natürlich der Kontoauszug oder eine Quittung.

Daneben können Sie auch einfach beim alten Vermieter den Stand Ihres Kautionskontos abfragen, § 551 III BGB. Tun Sie dies schriftlich und unter Fristsetzung.

Dabei sollte sich dann auch aufklären, was da genau das Problem ist ( Nichtzahlung der Kaution/ Verrechnung mit Gegenansprüchen).

Je nach Resultat kann dann auch die Einschaltung einer mietrechtlich ausgerichteten Kanzlei vor Ort praktikabel sein.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

ANTWORT VON

(952)

Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER