Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Ist das rechtlich?...Ich möchte gerne wissen, ob ich trotzdem Anrecht auf die Kaution habe"
Das kommt darauf an. Grundsätzlich haben Sie natürlich nach dem Auszug Anspruch auf die Rückzahlung Ihrer Kaution, wenn keine berechtigten Forderungen des Vermieters bestehen, die diese mindern könnten und Sie diese Kaution auch tatsächlich geleistet haben.
Der neue Vermieter hat keinerlei Kaution an den neuen Vermieter übertragen. Der Vermieter gibt in seiner E-Mail an Sie auch an, dass die Kaution von dem früheren Eigentümer auf den neuen Eigentümer nicht übertragen wurde. Normalerweise sollte der frühere Vermieter die Kaution bei Übergabe des Mietvertrags und der Wohnung an den neuen Eigentümer weitergegeben haben. Es scheint also, dass hier eine Unstimmigkeit besteht.
Diese Unstimmigkeit will der neue Vermieter nun verständlicherweise auflösen, da Sie bereits ausgezogen sind.
Das ist nach einem Urteil des AG Hamburg-Barmbek, Az.: Az: 812 C 322/03 auch durchaus rechtmäßig.
Weiteres dazu finden Sie unter: https://www.mietrecht.org/mietkaution/kaution-quittung-dient-als-sicherheit/
Wenn Sie keine Nachweise mehr haben, aber die Kaution definitiv geleistet haben, können Sie ggf. durch eine sog. eidesstattliche Versicherung den Nachweis erbringen. Besser wäre natürlich der Kontoauszug oder eine Quittung.
Daneben können Sie auch einfach beim alten Vermieter den Stand Ihres Kautionskontos abfragen, § 551 III BGB. Tun Sie dies schriftlich und unter Fristsetzung.
Dabei sollte sich dann auch aufklären, was da genau das Problem ist ( Nichtzahlung der Kaution/ Verrechnung mit Gegenansprüchen).
Je nach Resultat kann dann auch die Einschaltung einer mietrechtlich ausgerichteten Kanzlei vor Ort praktikabel sein.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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