Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der Vermieter hat zwar grundsätzlich das Recht, nach Beendigung des Mietverhältnisses etwaige Ansprüche zu prüfen. Dies können Schadensersatzansprüche aus einer vertragswidrigen Nutzung des Mietobjekts oder Ansprüche aus einer noch zu erstellenden Nebenkostenabrechnung sein.
Zur Prüfung dieser Ansprüche billigt die Rechtsprechung dem Vermieter einen angemessenen Zeitraum, in der Regel 3-6 Monate, zu.
Steht jedoch wie hier in Ihrem Fall fest, dass der Vermieter keinerlei Ansprüche hat, so darf der Vermieter die Kaution nicht einbehalten, sondern muss sie umgehend auszahlen.
Da dies gleichwohl noch nicht geschehen ist, befindet sich der Vermieter mit der Rückzahlung der Kaution in Verzug. Sie sollten daher, da Ihre bisherigen Bemühungen offensichtlich erfolglos waren, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Interessen beauftragen, der den Vermieter letztmalig zur Auszahlung der (ordnungsgemäß verzinsten!) Kaution auffordert. Die Kosten des Rechtsanwalts können Sie als sog. Verzugsschaden vom Vermieter ersetzt verlangen.
Alternativ können Sie auch direkt gerichtliche Schritte einleiten und entweder Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben (ich würde allerdings davon abraten, dies in Eigenregie zu tun, auch wenn es vor dem Amtsgericht keinen Anwaltszwang gibt) oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion. Sollten Sie anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen, stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt