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Kaution Rückerstattung

4. Juli 2007 18:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

Meine Wohnung habe ich fristgerecht für Ende Februar 2007 gekündigt, der neue Mieter hat aber die Wohnung schon zum 01.02.2007 übernommen. Dies war zwischen allen drei Parteien abgemacht und ist bis da problemlos geschehen. Der neue Mieter hat die Wohnung "so wie sie war" übernommen, er wollte selber die für ihn nützlichen Renovationen machen (kaum war zu tun, ich war nur einen Jahr in der Wohnung).
Bei der Wohnungsabgabe am 26.01.2007 kam der neue Mieter, der Vermieter, meine Frau und ich. Es wurde kein Protokoll geschrieben, der Vermieter fand es nicht nötig, hat denn auch keine Wohnungsübergabe unterschreiben wollen, nahm nur meine Kontonummer zur Rückerstattung der Kaution. Der Rest war Sache des Vertrauens.
Inzwischen habe ich zwei höflichen Briefen am Vermieter geschrieben, der zweite mit einer Frist zum 1. Juli zur Rückerstattung noch eingeschrieben geschickt. Nie habe ich eine Antwort gehabt, auf keiner Art sei es auch.
Wie kann ich weiter handeln um mein Geld zurück zu kriegen, welche Frist hat der Vermieter und wie soll man reagieren gegen dem Schweigen des Vermieters?
Ich danke für die Antwort und verbleibe
Mit Freundlichen Grüssen,
DW

4. Juli 2007 | 18:30

Antwort

von


(243)
Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz
Tel: 0 61 31 / 333 16 70
Web: https://www.ra-freisler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Der Vermieter ist verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses in angemessener Frist über die Kaution abzurechnen. Als angemessen wird eine Frist von 3 – 6 Monaten angesehen, je nachdem welche Ansprüche noch offen sein können. Diese hat der Vermieter ggf. zu schätzen und kann diesbezüglich z.B. einen Teilbetrag auch länger zurückhalten.

Sollte der Vermieter diese Fristen trotz Mahnung zur Abrechnung und Rückzahlung ohne entsprechende Abrechnung oder Begründung verstreichen lassen, können Sie die Rückzahlung gerichtlich einklagen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

http://www.ra-freisler.de
http://www.kanzlei-medizinrecht.net




Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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