Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Mit der sogenannten Abnahme des Werkes wird gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB
die Vergütung "fällig".
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB
bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Manels bei der Abnahme VORBEHÄLT;
So ausdrücklich § 640 Abs. 2 BGB
.
§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln. Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1 nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der Aufwendungen verlangen,
3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311 a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 635 Nacherfüllung. ( 1 ) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seine Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
...
§ 637 Selbstvornahme. ( 1 ) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
( 2 )...
( 3 ) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
Sie sollten sich also bei dem Abnahmetermin die Geltendmachung der "gesetzlichen Gewährleistungsrechte wegen der vorliegenden Mängel " schriftlich vorbehalten und insbesondere im Abnahmeprotokoll auf das vorliegende Sachverständigengutachten Bezug nehmen.
Auch wenn die Vergütung damit " fällig " wird, so steht Ihnen gemäß § 320 BGB
ein sogenanntes LEISTUNGSVERWEIGERUNGRECHT zu.
Der Umfang des Leistungsverweigerungsrecht beträgt nach allgemeiner Rechtsauffassung das 3 - fache der für die Beseitigung erforderlichen Kosten ( sogenannter Druckzuschlag ).
Das Leistungsverweigerungsrecht gilt auch bei einem sogenannten VOB - Vertrag, so BGH 55, 354
.
Idealerweise beauftragen Sie in der Sache einen Rechtsanwalt,um drohende Rechtsnachteile zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihnen ein hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt
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Austr. 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071-2658
Info: www.anwaltkohberger.de
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