Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zwischen Ihnen und dem niederländischen Händler ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Durch die Übersendung des unterschriebenen Kaufvertrags per E-Mail hat der Käufer das Angebot zum Kauf angenommen.
2. Der Käufer ist daher verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis an Sie zu zahlen. Dass er das Geld aufgrund der manipulierten Kontodaten an einen Dritten überwiesen hat, ändert daran nichts. Das Risiko einer Fehlüberweisung trägt der Käufer.
3. Sie sollten dem Käufer schriftlich eine angemessene Frist (ca. 7-14 Tage) zur Zahlung des Kaufpreises setzen. Kündigen Sie für den Fall der Nichtzahlung den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Nach fruchtlosem Fristablauf können Sie dann vom Vertrag zurücktreten und das Auto anderweitig verkaufen.
4. Ob der Käufer als Geschäftsmann die Kontodaten besonders sorgfältig hätte prüfen müssen, lässt sich nicht pauschal sagen. Grundsätzlich muss jeder Käufer die Überweisungsdaten auf Plausibilität prüfen. Allerdings ist eine handschriftliche Änderung der IBAN schon sehr auffällig und hätte einem gewerblichen Käufer auffallen können und müssen.
5. Ansprüche bestehen primär zwischen Ihnen und dem Käufer aus dem Kaufvertrag. Der Käufer muss Ihnen den Kaufpreis zahlen, Sie müssen ihm dafür das Fahrzeug übergeben. Daneben kommen noch Ansprüche des Käufers gegen Dritte in Betracht, die die E-Mail manipuliert haben.
Ich empfehle Ihnen, zeitnah anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Ihre Ansprüche gegen den Käufer durchzusetzen. Die Fristsetzung zur Kaufpreiszahlung sollten Sie in jedem Fall vornehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Deniz Altundag
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail:
Erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich habe noch eine Nachfrage bezüglich der gegenseitigen Ansprüche. Ist das Autohaus welches mich beim Verkauf in Form der Abwicklung unterstützt hat aus der Nummer raus? Von hier wurden die Daten verschickt? Der reine Verkauf laut Vertrag war ja zwischen mir (privat) und dem Händler
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Gerne nehme ich wie folgt Stellung:
Das Autohaus, das Sie beim Verkauf unterstützt hat, ist grundsätzlich nicht Vertragspartei des Kaufvertrags geworden. Der Vertrag wurde zwischen Ihnen als Verkäufer und dem niederländischen Händler als Käufer geschlossen.
Allerdings könnte das Autohaus möglicherweise eine Sorgfaltspflicht verletzt haben, indem es Ihre sensiblen Daten nicht ausreichend geschützt hat.
Wenn die Daten vom Autohaus verschickt wurden und dort abgefangen oder manipuliert wurden, spricht das für Sicherheitslücken beim Autohaus.
In diesem Fall kämen Schadensersatzansprüche von Ihnen gegen das Autohaus wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten in Betracht. Denn das Autohaus schuldete Ihnen eine sorgfältige Abwicklung des Verkaufs. Dazu gehört auch der sichere Umgang mit Ihren Daten. Sollte keine Sorgfaltspflicht verletzt worden sein, so würde eine Haftung ausscheiden.
Letztlich hängt es aber von den genauen Umständen ab, ob und in welchem Umfang das Autohaus haftet. Das lässt sich nur im Einzelfall und unter Kenntnis aller Details beurteilen.