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Kaufvertrag Auto Fehlüberweisung

| 10. Juni 2024 13:26 |
Preis: 55,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


07:43

Sehr geehrte Damen und Herren,
In meinem Fall wollte ich als Privatperson mein Auto verkaufen. Ein befreundetes Autohaus wollte mich beim Verkauf unterstützen (Inserate Schalten & schneller einen Käufer finden.
Es wurde schnell ein Käufer aus den Niederlanden (Händler) gefunden der bereit war den gewünschten Preis zu bezahlen. Das Autohaus erstellte einen Standard ADAC Kaufvertrag in meinem Namen und bekam diesen unterschrieben per Email zurück. Der Käufer verlangte, ein Foto von den Papieren, der Bankkarte und dem Ausweis von mir. Es wurde vereinbart, dass das Auto 2 Tage später nach Begutachtung (Mängel etc) direkt an mich per Sofortüberweisung gehen sollte. Am Tag der Abholung wurde das Auto für gut befunden und der Kaufpreis sollte innerhalb von wenigen Minuten auf meinem Bankkonto sein. Leider stellte sich heraus, dass dieses Geld nie bei mir angekommen ist/wird, da die ausgehende Email vom Autohaus abgefangen wurde, oder vor dem Empfang des Händlers aus den Niederlanden. Die Email mit den sensiblen Daten , Ausweis Kaufvertrag etc ist um 10:17 rausgegangen. Auf dem Kaufvertrag war alles mit Computer eingesetzt. Die Daten die der Händler bekommen hat 10:37 per Email waren mit handschriftlich geänderter IBAN. Vorher war es einen IBAN von einer Bank in NRW , handschriftlich von einer aus Bayern. Der Händler aus den Niederlanden hatte vor Ort nicht nochmal die Bankdaten abgeglichen, sondern auf die fälschliche Email den Kaufpreis überwiesen. (Jedoch aus dem Ausland, über 10t € und Empfänger Name passte nicht zur Email. Die Polizei wurde eingeschaltet, der Händler versucht das Geld zurückzuholen.
Das Auto wurde nicht bezahlt. Dementsprechend bekam der Händler weder Auto noch Papiere.
Jetzt die Frage: Wie lange soll ich dem Händler eine Frist setzen, das Geld an mich zu bezahlen. Nach der Frist würde ich den Wagen weiterverkaufen wollen. Auch gerne an jemanden anderen.
Hätte der Händler als Geschäftsmann die Bankverbindung nochmal prüfen müssen oder hätte ihm auffallen müssen, dass die ankommenden Email nicht von der originalen des Autohauses ist bzw hätte ihm auffallen müssen, dass die IBAN als einziges Handschriftlich verändert wurde mit einer Bankverbindung die nicht zum Kaufort passt.
Wer hat generell Ansprüche an wen?

10. Juni 2024 | 14:45

Antwort

von


(174)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Zwischen Ihnen und dem niederländischen Händler ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Durch die Übersendung des unterschriebenen Kaufvertrags per E-Mail hat der Käufer das Angebot zum Kauf angenommen.

2. Der Käufer ist daher verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis an Sie zu zahlen. Dass er das Geld aufgrund der manipulierten Kontodaten an einen Dritten überwiesen hat, ändert daran nichts. Das Risiko einer Fehlüberweisung trägt der Käufer.

3. Sie sollten dem Käufer schriftlich eine angemessene Frist (ca. 7-14 Tage) zur Zahlung des Kaufpreises setzen. Kündigen Sie für den Fall der Nichtzahlung den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Nach fruchtlosem Fristablauf können Sie dann vom Vertrag zurücktreten und das Auto anderweitig verkaufen.

4. Ob der Käufer als Geschäftsmann die Kontodaten besonders sorgfältig hätte prüfen müssen, lässt sich nicht pauschal sagen. Grundsätzlich muss jeder Käufer die Überweisungsdaten auf Plausibilität prüfen. Allerdings ist eine handschriftliche Änderung der IBAN schon sehr auffällig und hätte einem gewerblichen Käufer auffallen können und müssen.

5. Ansprüche bestehen primär zwischen Ihnen und dem Käufer aus dem Kaufvertrag. Der Käufer muss Ihnen den Kaufpreis zahlen, Sie müssen ihm dafür das Fahrzeug übergeben. Daneben kommen noch Ansprüche des Käufers gegen Dritte in Betracht, die die E-Mail manipuliert haben.
Ich empfehle Ihnen, zeitnah anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Ihre Ansprüche gegen den Käufer durchzusetzen. Die Fristsetzung zur Kaufpreiszahlung sollten Sie in jedem Fall vornehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2024 | 07:37

Erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich habe noch eine Nachfrage bezüglich der gegenseitigen Ansprüche. Ist das Autohaus welches mich beim Verkauf in Form der Abwicklung unterstützt hat aus der Nummer raus? Von hier wurden die Daten verschickt? Der reine Verkauf laut Vertrag war ja zwischen mir (privat) und dem Händler

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2024 | 07:43

Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Gerne nehme ich wie folgt Stellung:

Das Autohaus, das Sie beim Verkauf unterstützt hat, ist grundsätzlich nicht Vertragspartei des Kaufvertrags geworden. Der Vertrag wurde zwischen Ihnen als Verkäufer und dem niederländischen Händler als Käufer geschlossen.

Allerdings könnte das Autohaus möglicherweise eine Sorgfaltspflicht verletzt haben, indem es Ihre sensiblen Daten nicht ausreichend geschützt hat.

Wenn die Daten vom Autohaus verschickt wurden und dort abgefangen oder manipuliert wurden, spricht das für Sicherheitslücken beim Autohaus.

In diesem Fall kämen Schadensersatzansprüche von Ihnen gegen das Autohaus wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten in Betracht. Denn das Autohaus schuldete Ihnen eine sorgfältige Abwicklung des Verkaufs. Dazu gehört auch der sichere Umgang mit Ihren Daten. Sollte keine Sorgfaltspflicht verletzt worden sein, so würde eine Haftung ausscheiden.

Letztlich hängt es aber von den genauen Umständen ab, ob und in welchem Umfang das Autohaus haftet. Das lässt sich nur im Einzelfall und unter Kenntnis aller Details beurteilen.

Bewertung des Fragestellers 13. Juni 2024 | 06:17

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