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Kaufvertrag, Anzahlung 500 Euro, Gesamtpreis 4800,-

3. März 2022 22:16 |
Preis: 25,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo,

habe eine Anzahlung für ein Gebrauchtfahrzeug gemacht. Gesamtpreis 4.800,-€
Am gleichen Tag (Abend) des Kaufvertrags hat mir der Verkäufer die Beschreibung vom Internet nach Nachfrage nicht mehr gegeben, gelöscht.
Eine Beschreibung über des Typs des Autos z.B. Classic, Elegance oder Advantage konnte er nicht mitteilen. Das soll ich via FIN rausfinden, da konnte ich nichts finden.
Service- Scheckheft fehlend, stand wohl so in der Anzeige, kann ich nicht mehr überprüfen.

Kann ich eine Beschreibung des Fahrzeugs grundsätzlich verlangen? Wäre das ein Rücktrittsgrund?
Das Auto war bei EBAY und mobile.de. Die erste Anfrage habe ich über Ebay gemacht, den Kaufvertrag vor Ort 01.03.2022, Erstkontakt via Telefon. Gibt es da die 14 Tage Rücktrittsrecht?
Heute hatten wir einen Termin vereinbart, dann kurzfristig abgesagt versehentlich vom Verkäufer gelesen, dass ich Sonntag meinte (ist nicht erkennbar, einen Sonntag zu meinen). Auch das war für mich ein Grund, das Auto nicht mehr haben zu wollen. Nichts vom Sonntag geschrieben. SMS-Nachweis gegeben.
Im Kaufvertrag steht, das eine Versicherung für Motor und Getriebe abgeschlossen wird für 1 Jahr bei Intec AG, noch nicht vorliegend. Vermutlich wäre das bei der Übergabe gewesen, die noch ausstehend wäre (möchte das Auto nicht mehr haben).
Ist eine Gewährleistung nicht generell 2 Jahre?

Vielen Dank im Voraus

4. März 2022 | 13:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Für einen wirksamen Kaufvertrag, bedarf es einer konkreten Beschreibung des Fahrzeuges. Fehlt diese, ist auch der Kaufvertrag nicht wirksam.

Die Gewährleistung beträgt grundsätzlich zwei Jahre, kann aber reduziert werden auf ein Jahr, bei Gebrauchtwagen. Diese Reduzierung müsste sich dann aber ausdrücklich aus dem Kaufvertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben.

Recht besteht allerdings nicht, wenn der Kaufvertrag vor Ort beim Händler geschlossen worden ist. Im Kaufvertrag selbst muss allerdings eine Beschreibung des Fahrzeuges vorhanden sein. Fehlt diese, ist der Kaufvertrag nicht wirksam Und Sie können die angezahlte Summe wieder zurück verlangen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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