Sehr geehrter Fragesteller,
Für einen wirksamen Kaufvertrag, bedarf es einer konkreten Beschreibung des Fahrzeuges. Fehlt diese, ist auch der Kaufvertrag nicht wirksam.
Die Gewährleistung beträgt grundsätzlich zwei Jahre, kann aber reduziert werden auf ein Jahr, bei Gebrauchtwagen. Diese Reduzierung müsste sich dann aber ausdrücklich aus dem Kaufvertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben.
Recht besteht allerdings nicht, wenn der Kaufvertrag vor Ort beim Händler geschlossen worden ist. Im Kaufvertrag selbst muss allerdings eine Beschreibung des Fahrzeuges vorhanden sein. Fehlt diese, ist der Kaufvertrag nicht wirksam Und Sie können die angezahlte Summe wieder zurück verlangen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: