Sehr geehrte Ratsuchende,
bei einem nichtigen Rechtsgeschäft wäre § 812 BGB
die Anspruchsgrundlage.
Fraglich ist, ob man sich hier auf die Nichtigkeit berufen kann.
Beide Parteien sind von der Formgültigkeit ausgegangen. Als beide Parteien den Irrtum bemerkt hatten, wollten beide Parteien am Vertrag festhalten.
Die jetzige auf die Formnichtigkeit des Vertrags wird dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen ( vergl.:
).
Die Urlaubsreise kann dabei keine Rolle spielen. vor Antritt waren die Parteien sich darüber einig, am Vertrag festzuhalten. Fristen wurden nicht gesetzt, so dass eine Verzögerung nicht negativ zu bewerten ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich muss jedoch leider in einigen Punkten nachhacken.
a) Die Beschreibung ihrer Anspruchsgrundlage ist mir leider viel zu ungenau. Sie haben sich wohl aus versehen verschrieben und nur einen reinen Paragraphen genannt. Gerade bei §812 macht es wg. Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion ja aber einen erheblichen Unterschied wofür man sich entscheidet. Also welchen Satz u. Alternative man wählt. Auch kann dieser ja in einer Kombination mit einem anderen Paragraphen aus §812ff. auftreten.
b) Der Satz in dem sie ein Urteil nannten, ist leider nicht verständlich. Es fehlt an irgendeiner Stelle ein Wort. Zudem ist das Urteil meiner Ansicht nach in keiner Weise auf den Fall anwendbar, da dort der Schwerpunkt auf Arglist liegt und sich in dem von mir dargestellten Sachverhalt keine Partei arglistig verhalten hat. Die Fälle wann §242 eingreifen würde sind eindeutig nicht gegeben und bei einem nichtigen Vertrag können die Parteien zunächst ohnehin schadlos die Heilung verhindern. Der Käufer bemängelte ja nur die Verzögerung wg. des Urlaubs und auch arglistige Motive des Verkäufers sind nicht ersichtlich. Das ganze wäre wohl eher eine Frage des Verschuldens/Verzögerung.
c) Als sie wohl aus Versehen einen Teil ihres Textes gelöscht haben müssen (siehe b)), ist wohl auch die Einbeziehung der Tatsache, dass schon Klage vor Gericht eingereicht wurde, weggefallen. Was wollten sie dazu sagen? Grade bei §812ff. und allgemein im Zivilrecht hat ja das Einreichen einer Klage schon Auswirkung auf die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs.
c) Worauf genau stützen sie, dass die Verzögerung der Heilung wg. der Urlaubsreise nicht schädlich ist (Quelle).
Ich freue mich auf ihre Antwort und hoffe, dass die Tücken der Technik uns dieses Mal keine Schwierigkeiten bereiten wird. Mir passiert so was leider auch ständig, haha.
Sehr geehrte Frau Kollegin,
zu den Nachfragen:
a)
Sie brauchen gar keine Alternative wählen; Sie müssen noch nicht einmal einen Paragraphen nennen. Entscheidend ist der Tatsachenvortrag. Der Richter sollte dann in den Entscheidungsgründen eine Anspruchsgrundlage nennen können.
Aber wenn es hilft:
Der BGH, Urteil vom 06.12.1991, Az.: V ZR 311/89
, auch nachzulesen in NJW 1992, 1037
spricht von einem Anspruch nach Bereicherungsrecht nach §§ 812 BGB
ff, meint aber § 812 I 1 Fall 1 BGB
.
b)
Die jetzige Berufung auf die Formnichtigkeit des Vertrags wird dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen ( vergl.:
).
Es fehlte das Wort "Berufung", sorry.
Wir haben hier ein schutzwürdiges Vertrauen (Bis zum Urlaub war ja alles in Ordnung)
Es fehlen weitere Fristen (siehe dazu c.))
Die Billigkeitsprüfung wird ergeben, dass es mit Treu und Glauben unveeinbar ist, hier einseitig die Rückabwicklung wegen Formmangel zu fordern.
DAS wurde in den genannten Urteil so herausgearbeitet und von rechtsprechung und Literatur übernommen.
Es ist ein Fehler, zu glauben, dass ein bestimmtes Urteil immer auf einen anderen Fall 1:1 herangezogen werden kann. Jedes Urteil ist eine Einzelfallentscheidung. Genannte Rechtsprechung können daher immer nur Ansatzpunkte liefern.
c)
Das stütze ich auf die Tatsache, dass eine Heilung keine rückwirkende Kraft hat (nachzulesen in allen Kommentaren, z.B. Palandt, § 125, Rdnr. 13 m.z.w.H.).
Und ich stütze es auch auf Ihre Schilderung:
Wenn Sie von einer "Verzögerung" schreiben, müsste doch eine Frist gesetzt worden sein. Kann ich aber nicht erkennen.
Und woraus sich dann die Verpflichtung einer Partei ergeben soll, sofort und unverzüglich zu handeln, erschließt sich zumindest den deutschen Gesetzen nicht.
Das die Klage über 400.000 € beim Amtsgericht anhängig sein soll, habe ich schon gelesen - aber das ändert doh nichts an der rechtlichen Einschätzung auf Ihre Fragen.
Ich schätze, die 33 € sind nun aufgebraucht, haha.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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