Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Darf der Verkäufer eine Nachzahlung verlangen?
Ihr Vertragspartner hat gegen Sie keinen Anspruch auf Nachzahlung. Werklieferungsverträge sind wie Kaufverträge zu behandeln. Ein Recht zur Nachzahlung kennt das deutsche Kaufrecht jedoch gerade nicht.
2. Kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten?
Ein Rücktrittsrecht besteht nicht. Auch ein Anfechtungsrecht besteht meiner Einschätzung nach nicht. Für eine wirksame Anfechtung ist ein gesetzlich anerkannter Irrtum erforderlich. Ausgehend von Ihrer Schilderung liegt ein solcher Irrtum hier jedoch nicht vor.
So wie ich Sie verstehe, geht Ihr Vertragspartner davon aus, dass sich Ihr damaliger Ansprechpartner verrechnet hat. Ein Verrechnen ist allerdings kein anerkannter Anfechtungsgrund. Die Rechtsprechung betrachtet dies als unbeachtlichen „Motivirrtum".
Im Übrigen muss eine Anfechtung „unverzüglich" erklärt werden, sobald der Irrtum erkannt wurde (§ 121 BGB
). Als Obergrenze wird dabei in der Regel eine Frist von 2 Wochen angesehen. Da diese Frist bald abläuft, wäre eine Anfechtung allein aus diesem Grunde nicht mehr möglich.
3. Besteht eine Lieferpflicht?
Ihr Vertragspartner kann den Vertrag weder anfechten noch davon zurücktreten. Daher ist er zur Lieferung verpflichtet. Im Gegenzug schulden Sie lediglich den ursprünglich vereinbarten Preis von 5.000,00 EUR.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meinen Antworten geholfen zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne eine Nachfrage stellen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Antwort
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