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Kaufpreiserhöhung nach verbindlichem Vertragsabschluss

27. Januar 2015 20:45 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Der Verkäufer darf den Kaufpreis nicht einseitig erhöhen, wenn er sich verrechnet hat und deshalb einen zu niedrigen Kaufpreis angegeben hat. Ein Verrechnen berechtigt den Verkäufer auch nicht zum Rücktritt oder zur Anfechtung, da es sich um einen unbeachtlichen "Motivirrtum" handelt.

Habe im November eine Terrassentür bei einer Firma bestellt, auf dem Vertrag steht oben gross gedruckt: Werklieferungsvertrag-verbindliche Bestellung, unten: vereinbarter Preis 5000 Euro. Haben sogar einen Darlehensvertrag über der Firma mit der Bank geschlossen. Letzte Woche bin ich angerufen worden, dass der Chef sich persönlich mit mir treffen möchte, da es ein Problem gibt. Er war heute samt Vertreter da und hat mir mitgeteilt, dass sein Kollege sich beim Preis vertan hat und die tatsächliche Kosten sich auf 6589 Euro belaufen und hat mich gefragt, ob ich gewilligt wär die Hälfte dieser Kosten noch zusätzlich zu tragen. Immerhin geht es dabei um knapp 800 Euro zusätzlich. Meine Frage wär: darf er nach Vertragsabschluss diese Summe noch nachverlangen (oder überhaupt mehr, als schriftlich vereinbart), und ob er falls ich ablehne diesen Zusatzbetrag zu zahlen einseitig vom Vertrag zurücktreten kann, oder Lieferpflicht hat.
Mit freundlichen Grüssen

27. Januar 2015 | 21:42

Antwort

von


(81)
Beethovenstraße 2
60325 Frankfurt
Tel: 069-348742380
Web: https://kanzlei-franz.com
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:


1. Darf der Verkäufer eine Nachzahlung verlangen?

Ihr Vertragspartner hat gegen Sie keinen Anspruch auf Nachzahlung. Werklieferungsverträge sind wie Kaufverträge zu behandeln. Ein Recht zur Nachzahlung kennt das deutsche Kaufrecht jedoch gerade nicht.


2. Kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten?

Ein Rücktrittsrecht besteht nicht. Auch ein Anfechtungsrecht besteht meiner Einschätzung nach nicht. Für eine wirksame Anfechtung ist ein gesetzlich anerkannter Irrtum erforderlich. Ausgehend von Ihrer Schilderung liegt ein solcher Irrtum hier jedoch nicht vor.

So wie ich Sie verstehe, geht Ihr Vertragspartner davon aus, dass sich Ihr damaliger Ansprechpartner verrechnet hat. Ein Verrechnen ist allerdings kein anerkannter Anfechtungsgrund. Die Rechtsprechung betrachtet dies als unbeachtlichen „Motivirrtum".

Im Übrigen muss eine Anfechtung „unverzüglich" erklärt werden, sobald der Irrtum erkannt wurde (§ 121 BGB ). Als Obergrenze wird dabei in der Regel eine Frist von 2 Wochen angesehen. Da diese Frist bald abläuft, wäre eine Anfechtung allein aus diesem Grunde nicht mehr möglich.


3. Besteht eine Lieferpflicht?

Ihr Vertragspartner kann den Vertrag weder anfechten noch davon zurücktreten. Daher ist er zur Lieferung verpflichtet. Im Gegenzug schulden Sie lediglich den ursprünglich vereinbarten Preis von 5.000,00 EUR.


Ich hoffe sehr, Ihnen mit meinen Antworten geholfen zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne eine Nachfrage stellen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.


Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt


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