Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1.) Ab wann ist der Kaufvertrag gültig: Notartermin, Übergabetermin, Kaufpreiszahlungstermin?
Mit Unterzeichnung des notariellen Vertrages.
2.) Kann der Käufer eine Kaufpreisminderung oder sogar einen Rücktritt vom Kaufvertrag durchsetzen?
Das wäre allenfalls dann denkbar, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig den in Rede stehenden Mangel verschwiegen haben.
3.) Kann/Darf der Käufer die Zahlung des Kaufpreises nach Aufforderung des Notars verweigern?
Die Voraussetzungen, wonach der Käufer den Kaufpreis zu entrichten hat, ergibt sich stets aus dem notariellen Kaufvertrag.
Wenn die Bedingungen eingetreten sind, ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, anderenfalls befindet er sich im Verzug.
4.) Ist es sinnvoll, sich bis zur Klärung des Sachverhaltes die Schlüssel für die Wohnung zurückgeben zu lassen?
Dies wird in der Sache nichts bringen, da eine Übergabe bereits erfolgt ist.
Außerdem ist damit zu rechnen, dass die Schlüssel nicht herausgegeben werden.
5.) Gehört die Dachkonstruktion bzw. die Fachwerkbalken im Wohnbereich (als tragende Balken) zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft des Hauses?
Da die Dachkonstruktion für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich ist, zählt dies zum Gemeinschaftseigentum.
6.) Ab wann kann ich gegen den Käufer wegen der ausbleibenden Kaufpreiszahlung gerichtlich vorgehen?
Wenn sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug befindet, können Sie Ihren Zahlungsanspruch auch gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für die Antwort. Folgende Nachfragen habe ich:
1.) Verstehe ich Sie richtig, daß der Kaufvertrag also bereits seit dem Notartermin am 01.06.2010 gültig ist und ein Rücktritt/Kaufpreisminderung nicht mehr von Seiten des Käufers möglich ist (unter der Voraussetzung, daß es sich nicht um einen arglistig verschwiegenen Mangel bzw. grobe Fahrlässigkeit handelt. Es gilt also: Gekauft wie gesehen?)?
1.) Wie lange dauert erfahrungsgemäß/durchschnittlich die Durchsetzbarkeit der Kaufpreiszahlung, wenn der gerichtliche Weg eingeschlagen werden sollte?
2.) Macht sich der Käufer mir gegenüber schadenersatzpflichtig (mir entstehen aktuell hohe Kosten, da ich das Darlehen für die Eigentumswohnung nicht ablösen kann)?
3.) Kann ich bei einer eventuellen Rückabwicklung des Kaufvertrages und einem Weiterverkauf der Wohnung zu einem geringeren Preis die Differenz vom "ursprünglichen" Käufer als Schadenersatz fordern?
4.) Wer trägt die bereits entstandenen Kosten (Notar, Steuern, Grundbuchamt etc.) bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
1.) Verstehe ich Sie richtig, daß der Kaufvertrag also bereits seit dem Notartermin am 01.06.2010 gültig ist und ein Rücktritt/Kaufpreisminderung nicht mehr von Seiten des Käufers möglich ist (unter der Voraussetzung, daß es sich nicht um einen arglistig verschwiegenen Mangel bzw. grobe Fahrlässigkeit handelt. Es gilt also: Gekauft wie gesehen?)?
Diese Auffassung ist richtig.
2.) Wie lange dauert erfahrungsgemäß/durchschnittlich die Durchsetzbarkeit der Kaufpreiszahlung, wenn der gerichtliche Weg eingeschlagen werden sollte?
Hier kann ich Ihnen beim besten Willen kein konkretes Zeitfenster nennen, da dies von der Gerichtsorganisation sowie dem Arbeitsanfall abhängt.
3.) Macht sich der Käufer mir gegenüber schadenersatzpflichtig (mir entstehen aktuell hohe Kosten, da ich das Darlehen für die Eigentumswohnung nicht ablösen kann)?
Wenn der Käufer die Zahlung zu Unrecht zurückhält, könnten Sie Schadensersatz geltend machen.
4.) Kann ich bei einer eventuellen Rückabwicklung des Kaufvertrages und einem Weiterverkauf der Wohnung zu einem geringeren Preis die Differenz vom "ursprünglichen" Käufer als Schadenersatz fordern?
Ja, dies wäre eine mögliche Schadensposition.
5.) Wer trägt die bereits entstandenen Kosten (Notar, Steuern, Grundbuchamt etc.) bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages?
Diese Kosten müsste der Käufer unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ebenfalls tragen.
Mit freundlichen hanseatischen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de