Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1.) Ab wann ist der Kaufvertrag gültig: Notartermin, Übergabetermin, Kaufpreiszahlungstermin?
Mit Unterzeichnung des notariellen Vertrages.
2.) Kann der Käufer eine Kaufpreisminderung oder sogar einen Rücktritt vom Kaufvertrag durchsetzen?
Das wäre allenfalls dann denkbar, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig den in Rede stehenden Mangel verschwiegen haben.
3.) Kann/Darf der Käufer die Zahlung des Kaufpreises nach Aufforderung des Notars verweigern?
Die Voraussetzungen, wonach der Käufer den Kaufpreis zu entrichten hat, ergibt sich stets aus dem notariellen Kaufvertrag.
Wenn die Bedingungen eingetreten sind, ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, anderenfalls befindet er sich im Verzug.
4.) Ist es sinnvoll, sich bis zur Klärung des Sachverhaltes die Schlüssel für die Wohnung zurückgeben zu lassen?
Dies wird in der Sache nichts bringen, da eine Übergabe bereits erfolgt ist.
Außerdem ist damit zu rechnen, dass die Schlüssel nicht herausgegeben werden.
5.) Gehört die Dachkonstruktion bzw. die Fachwerkbalken im Wohnbereich (als tragende Balken) zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft des Hauses?
Da die Dachkonstruktion für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich ist, zählt dies zum Gemeinschaftseigentum.
6.) Ab wann kann ich gegen den Käufer wegen der ausbleibenden Kaufpreiszahlung gerichtlich vorgehen?
Wenn sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug befindet, können Sie Ihren Zahlungsanspruch auch gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.